Deutscher Gruß in der Justizverwaltung im NS-Regime

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Der Deutsche Gruß in der Justizverwaltung im NS-Regime wurde im Juli 1933 durch den Justizminister bzw. den Reichsminister des Inneren als Pflicht an die Landesregierungen bekannt gegeben. Damit wurde den Beamten, Agestellten und Arbeitern der Justizverwaltungen die nationalsozialistische Verkehrsform des Grußes, auch Hitlergruß genannt, angeordnet.

Verfügungen[Bearbeiten]

Der Reichsminister des Inneren hatte in einem Schreiben an die Landesregierungen vom 12. und 13. Juli 1933 (Az: I B 4090/20. 6. und I C 6850/4. 7.) mit der Bitte um weitere Veranlassung die Einführung der neuen Grußform in den Justizverwaltungen mitgeteilt[1]. Der Justizminister hatte dieses Schreiben in eine Allgemeine Verfügung (AV) vom 19. Juli 1933 (Az: I 10 282) zur Anwendung bekannt gegeben:

I. 1. Es sei eine allgemeine Übung geworden, beim Singen des Liedes der Deutschen (gemeint ist die Nationalhymne) und des Horst-Wessel-Liedes der 1. Strophe und der Wiederholung der 1. Strophe am Schluss den Hitlergruß zu zeigen. Dabei spiele es keine Rolle, ob man Mitglied der NSDAP sei oder nicht. Wer nicht in den Verdacht kommen wollte, sich bewußt ablehnend zu verhalten, würde daher den Hitlergruß erweisen. Nach der Niederkämpfung des Parteienstaates sei der Hitlergruß zum Deutschen Gruß geworden.

2. Nach der Überwindung des Parteienstaates sei die gesamte Verwaltung unter die Leitung von Adolf Hitler als Reichskanzler gekommen. So erscheine es nagebracht, den von ihm eingeführten Gruß als Deutchen Gruß anzuwenden. Damit würde die Verbundenheit des ganzen deutschen Volkes mit seinem Führer nach außen hin klar in Erscheinung treten. Die Beamtenschaft solle auch in dieser Weise dem deutschen Volke vorangehen.

II. Der Justizminister ordnete in der Ausführung des voranstehenden Schreibens (unter I.) für seinen Geschäftsbereich an, um eine gleichmäßige Übung innerhalb der Behörden zu gewährleisten(es folgt der Originaltext):

1. Sämtliche Beamte, Angestellte und Arbeiter der Justizverwaltung grüßen im Dienst und innerhalb der dienstlichen Gebäude und Anlagen durch Erheben des rechten Arms.

2. Beamte in Uniform grüßen in militärischer Form; wenn sie keine Kopfbedeckung tragen, grüßn sie durch Erheben des rechten Armes.

3. Es wird von den Beamten erwartet, dass sie auch außerhalb des Dienstes in gleicher Weise grüßen.

4. Die Erweisung des Grußes wird insbesondere erwartet, wenn sie das Lied der Deutschen oder die erste Strophe des Horst-Wessel-Liedes (am Anfang und in der Wiederholung am Schluss) gesungen wird.

Änderungsverfügungen[Bearbeiten]

Die Einzelheiten der AV des Justizministers vom 19. Juli 1933 führten wohl bald zu Verunsicherungen unter den Bediensteten der Justizverwaltung. So kam es schon am 29. September 1933 zu einer neuen AV (Az: I 10 791) über die Anwendung des Deutschen Grußes in der Justizverwaltung. Der Änderungstext dieser neuen AV lautete[2]:

Abschnitt II. Nr. 2 der AV v. 19. 7. 1933 wird gestrichen. Auch Beamte in Uniform haben sich hiernach des Deutschen Grußes stets ohne Rücksicht darauf zu bedienen, ob sie Kopfbedeckung tragen oder nicht.

Schon vier Monate später kam es zu einer erneuten AV des Preußischen Justizministeriums vom 6. Dezember 1933 (Az: I 11 567) zur Anwendung des Deutschen Grußes in der Justizverwaltung[3]. Es folgte folgende Ergänung zur Grußpflicht (es folgt der Originaltext):

1. Abschnitt II Nr. 1 der AV v. 19. 7. 1933 erhält folgende Absätze 2 und 3:

Es ist freigestellt, zu dieser Grußbezeugung die Worte 'Heil Hitler' oder 'Heil' oder gar nichts zu sagen. Andere Worte sind aber gleichzeitig mit dem Deutschen Gruß nicht zu sagen. Wer den Deutschen Gruß mit dem rechten Arm wegen körperlicher Behinderung nicht ausführen kann, gräßt möglichst durch Erheben des linken Armes.

2. Die RV v. 11. 8. 1933 hat hiermit ihre Bedeutung verloren.

Deutscher Gruß im Verkehr mit den Gerichten[Bearbeiten]

Am 4. November 1937 gab das Reichsjustizministerium die Allgemeine Verfügung (AV) (Az: 3151 - I. a7 1137) für den Verkehr mit den Gerichten mit folgenden Wortlaut bekannt:

Der Deutsche Gruß ist der Gruß der deutschen Volksgenossen. Im Verkehr mit den Justizbehörden, insbesondere in Gerichtssitzungen, ist daher Juden der Deutsche Gruß nicht gestattet.[4]

siehe auch:

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen in: Justiz-Ministerial-Blatt vom 28. Juli 1933, 95. Jahrgang, Nr. 35, Berlin 1933, S. 237, später in "Deutsche Justiz" umbenannt und katalogisiert
  2. Hochspringen in: Justiz-Ministerial-Blatt vom 2. September 1933, 95. Jahrgang, Berlin 1933, Nr. 38., S. 464
  3. Hochspringen in: Deutsche Justiz vom 8. Dezember 1933, 95. Jahrgang, Ausgabe A Nr. 51, Berlin 1933, S. 773
  4. Hochspringen in: Deutsche Justiz, Berlin, 99. Jahrgang, 1937, S. 1760
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