Strafbarkeit des Grußes 'Heil London' im NS-Regime
Die Strafbarkeit des Grußes 'Heil London' im NS-Regime stellte das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) in einem Revisionsurteil im Jahre 1936 fest. Diese Straftat als Erwiederung auf den Gruß "Heil Hitler" wertete das Gericht als groben Unfug.
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[Verbergen]Tathergang[Bearbeiten]
Der Angeklagte hatte in der Anwesenheit von mehreren Personen in einer Wirtschaft den Gruß "Heil Hitler" eines hereinkommenden neuen Gastes mit dem Gruß "Heil London" erwidert. Das Gericht in der ersten Instanz sah in dieser Erwiderung eine Herabsetzung des Deutschen Grußes[1]. Der Angeklagte wurde deshalb verurteilt. Die Verteidigung des Angeklagte klagte deshalb auf Revision vor dem OLG Köln.
Urteil des OLG Köln[Bearbeiten]
Der Strafsenat des OLG Köln verwarf die Revision in seinem Urteil vom 26. November 1936 (Az: Ss 152/36) und bestätigte das Urteil der Vorinstanz als Verletzung § 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuches wegen des Tatbestandes des groben Unfugs.
Der Strafsenat billigte nicht die Ansicht, dass die Erwiderung Heil London auf den Gru ß Heil Hitler keine Herabsezung des Deutschen Grußes sei. Das Gericht gab im Urteil folgende Begründung an[2] :
Der Gruß "Heil Hitler" ist für die überwiegende Mehrheit des deutschen Volkes nicht nur der Ausdruck für die tiefe Verehrung der Persönlichkeit des Führers, er ist darüber hinaus auch zum äußeren Symbol der wiederhergestellten Ehre und des erwachten nationalen Bewußtseins des deutschen Volkes überhaupt geworden.
Gerade deshalb nennt das Volk den Gruß "Heil Hitler" bezeichnenderweise den D e u t s c h e n Gruß. Wenn nun schon die bloße Verweigerung bzw. Unterlassung der Erwiderung des Deutschen Grußes von jedem deutschen Volksgenossen, der diesen Namen verdient, als störend und belästigend empfunden wird, so muß dies erst recht für den Austausch des Deutschen Grußes mit dem Namen einer ausländischen Hauptstadt gelten....
Diese Erwiderung mit der nichstssagenden, inhaltlosen Bezeichnung einer europäischen Hauptstadt müsse ohne weiteres eine Herabsetzung des deutschen Grußes in den Ansichten der deutschen Volksgenossen empfunmden werden. Der Tatbestand des groben Unfangs sei nicht nur durch eine tatsächliche Handlung mit der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung verbunden. Es reiche schon aus, wenn die Handlung geeignet gewesen ist, solch eine Störung eintreten zu lassen.
Dabei wurde auch auf die innere Einstellung des Angeklagten gegenüber dem nationalsozialistischem Staat verwiesen. Der Angeklagte sei schon wegen eines Vergehens gegen § 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei vorbestraft.
Wirkungen des Urteils[Bearbeiten]
Das Urteil erzielte eine weltweite Beachtung und wurde z.B. in der New York Times vom 20. Februar 1937[3] erwähnt: 'Heil London!' Sends Man To Prison in Germany. Die Verurteilung wegen der satirischen Reaktion auf ein Symbol im Jahre 1936 zeigte deutlich, dass das NS-Regime jede Abweichung von seinen Gesinnungsformen mit dem Strafrecht der NS-Justiz sanktionierte. Damit war auch ein Maßstab für alle Amtspersonen z. B. im Apparat der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) gesetzt, jede kritische Reaktion zu verfolgen.
siehe auch:
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Unter dem Deutschen Gruß wurde im NS-Regime der Ausspruch Heil Hitler verstanden, wobei gewöhnlich die rechte Hand aufwärts gestreckt wurde
- Hochspringen ↑ Deutsche Justiz, 99. Jahrgang, 1937, S. 286
- Hochspringen ↑ Artikel der New York Times vom 20. Februar 1937 zum Urteil des OLG Köln