Berufsinhaber

Aus MARJORIE-WIKI
Wechseln zu: Navigation, Suche

Berufsinhaber sind arbeits- und rechtsfähige Personen, die die theoretische und praktische Ausbildung im „erlernten Beruf“ mit allen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben. Wenn sie die erworbene Berufsbezeichnung in Verbindung mit dem Personennamen tragen, werden sie auch als Berufsträger bezeichnet.

Berufsfreiheit für Berufs- und Arbeitsplatzinhaber[Bearbeiten]

In Staaten der EU wird ein Berufsabschluss anerkannt, wenn der Berufsinhaber die staatlich oder gewerblich[1] vorgeschriebene Ausbildung vollinhaltlich absolviert hat.[2] Danach ist er im Besitz der Zeugnisse und Zertifikate, der standesgemäßen Verbriefung oder des Diploms für seinen Beruf. Diese Berufsdokumente müssen auf den Namen des Berufsinhabers ausgestellt und beurkundet sein und werden von ihm zum Ausbildungsnachweis gegenüber Dritten benötigt.[3] Die soziale Rolle eines Berufsinhabers hängt von verschiedenen klassifizierenden Merkmalen ab, wie etwa von der regelmäßigen Dauer der Berufsausbildung oder des Studiums bis zur erforderlichen Qualifikation, von der Höhe des Einkommens, der beruflichen Autorität oder auch von der Fremd- und Selbsteinschätzung der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf besondere physische und geistige Anforderungen und Schwierigkeiten.
Unter dem Aspekt der Berufsfreiheit kann auch derjenige Mensch, der einer Arbeit beruflich nachgeht, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht sein erlernter, aber ein von ihm ausgeübter Beruf ist, beschäftigungs- bzw. arbeitsplatzabhängig als Berufsinhaber bezeichnet werden. Soweit die Berufsbezeichnung durch Rechtsvorschriften amtlich[4] oder gewerblich geschützt ist, darf ein solcher Berufsinhaber diese Bezeichnung in deutlich veränderter Form nur mit Bezug auf sein Beschäftigungsverhältnis und ohne damit eventuell verbundene Titel verwenden, oder öffentlich verbreiten lassen.

Literatur[Bearbeiten]

  • Arnd Auer: Der Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz., Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-631-43888-5.
  • Alexandra Borrmann: Der Schutz der Berufsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht und im europäischen Gemeinschaftsrecht. Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10482-X.
  • Rupert Stadler: Die Berufsfreiheit in der Europäischen Gemeinschaft. Tuduv-Verl.-Ges., München 1980, ISBN 3-88073-098-9.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen Für bestimmte Berufsgruppen gibt es gewerbliche Institutionen, wie Handwerksinnungen, Berufsverbände und -genossenschaften, die zur Prüfung und Anerkennung von Berufsabschlüssen berechtigt sind.
  2. Hochspringen Berufsabschlüsse werden anerkannt. (zuletzt abgerufen am 12. Juli 2024)
  3. Hochspringen Siehe z.B. Auskunft der Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur: Anerkennung von Berufsbezeichnungen. (zuletzt abgerufen am 12. Juli 2024)
  4. Hochspringen Vgl. § 123a Strafgesetzbuch (zuletzt abgerufen am 16. Juli 2024)
Info Sign.svg Dieser Artikel ist im Marjorie-Wiki entstanden.