Verwendung von Glykol und Glykolverbindungen bei Lebensmitteln im NS-Regime

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Die Verwendung von Glykol und Glykolverbindungen bei Lebensmitteln im NS-Regime wurde im Jahre 1942 durch Hinweise in einem Runderlass des Reichsministers des Inneren verboten bzw. als strafbar angezeigt.

Allgemeine Verfügung (AV) des Reichsjustizministers[Bearbeiten]

Am 14. September 1942 wurde durch eine AV (4640 - III. a2 1789) des Reichsjustizministers im Bereich der Jutizbehörden bekannt gegeben, dass der Reichsminister des Inneren (RMdI) am 10. August 1942 einen Runderlass (IV e 12353/42-4235)[1] über die Verwendung von Glykol und Glykolverbindungen bei Lebensmitteln erlassen hatte.

Runderlass des RMdI vom 10. August 1942[Bearbeiten]

Anlass dieses Runderlasses war die wiederholte Feststellung, dass im Bereich des NS-Regimes bei der Herstellung von Limonadenessenzen, Liköressenzen, Backaromen und anderen Erzeugnissen als Lösungsmittel an Stelle des Alkohols Glykol oder Glykolverbindungen, insbesondere Äthylglykol, Diäthylenglykolmonoäthyläther (APV., Solutol) und 1,2 Propylenglykol, verwendet werden.

Weiter lautete der Text des Runderlasses (moderne Form und ausgeschrieben):

Ich weise darauf hin, dass diese Stoffe giftig oder doch zum mindesten gesundheitlich bedenklich sind und deren Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln somit nach §§ 3,11 des Lebensmittelgesetzes vom 17. 1. 1936 (RGBl. I S. 17) verboten und strafbar sind.

Anmerkung[Bearbeiten]

Der Hinweis, dass diese Anwendung von Glykolverbindungen im Jahre 1942 bei Lebensmitteln wiederholt festgestellt wurden, kann in dem schon damals vorhandenen Mangel an verschiedenen Rohstoffen in der NS-Wirtschaft begründet liegen. Um diesen Mangel in vielen Bereichen auszugleichen bzw. zu reduzieren, wurden vielfach Ersatzstoffe eingesetzt.

siehe auch:

Einzelhinweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen in: Deutsche Justiz, 104. Jg., Ausgab A, Berlin 1942, S. 609