Tilgung der Bezeichnung "Arbeitsmarkt" bei Dienststellen im NS-Regime
Die Tilgung der Bezeichnung "Arbeitsmarkt" bei Dienststellen im NS-Regime sollte nach einem Rundschreiben des Reichsarbeitsministers gegen Ende 1941 erfolgen. Vielmehr sollte die Bezeichnung "Arbeitseinsatz" verwendet werden.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Rundschreiben des Reichsarbeitsministers[Bearbeiten]
In einer Allgemeinen Verfügung (AV) wies das Reichsjustizministerium am 3. Februar 1942 (6361 - IV. b4 2014) zur Kenntnis und Beachtung auf ein Rundschreiben des Reichsarbeitsministers vom 15. Dezember 1941 (Nr. V a 5100/38) hin, in dem die Bezeichnung "Arbeitsmarkt" vermieden werden sollte.
Das Rundschreiben hatte folgen Wortlaut (Originaltext[1]):
Wie ich festgestellt habe, gebrauchen öffentliche Dienststellen bei Erörterung von Angelegeheiten des Arbeitseinsatzes noch jetzt den Ausdruck "Arbeistmarkt". Selbst in Rechtsvorschriften wird dieses Wort noch verwandt.
Ich weise deshalb darauf hin, daß die Bezeichnung "Arbeitsmarkt" im nationalsozialistischen Staate durch den Begriff "Arbeitseinsatz" abgelöst worden ist. Die Bezeichnung "Arbeitsmarkt" beruht auf der liberalistischen Vorstellung, daß die Arbeitskraft der schaffenden Menschen eine Ware darstelle, deren Bezahlung sich wie auf einem Markte nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage richte.
Der Begriff "Arbeitseinsatz" dagegen bringt den Gesichtspunkt der staatlichen planvollen Lenkung der Arbeitskräfte nach übergeordneten staatspolitischen Notwendigkeiten zum Ausdruck, die Inhalt und Aufgabe der Arbeitseinsatzpolitik im nationalsozialistischen Staate ist.
Ich darf bitten, den Ausdruck "Arbeitsmarkt" in Zukunft zu meiden und Ihre nachgeordneten Dienststellen entsprechend zu unterrichten.
Ausdruck "Arbeitseinsatz" im NS-Staat[Bearbeiten]
Der Ausdruck "Arbeitseinsatz" wurde im NS-Staat durch das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 eingeführt. Das "Berliner Tageblatt" berichtete dazu am 16. Mai 1934:
Das einschneidendste der vom Reichskabinett verabschiedeten Gesetze ist das über den Arbeitseinsatz, das im Interesse der Regelung des Arbeitsmarktes erhebliche Einschränkungen der Freizügigkeit bringt und im besonderen den Zuzug landwirtschaftlicher Arbeitskräfte in städtische oder in Industriegebiete mit starker Arbeitslosigkeit unterbindet.[2]
War zu Anfang des NS-Staates die Lenkung der Arbeitskräfte das leitende Motiv der Argumente der NS-Führung, so wurde ab Kriegsbeginn der Arbeitseinsatz zur Dienstverpflichtung, der sich niemand straflos mehr entziehen sollte. In den Lagern des NS-Staates, wo inländische und ausländische Arbeitskräfte als Gefangene behandelt wurden, wurde der Arbeitseinsatz zu Zwangsarbeit unter schwersten Bedingungen und Entbehrungen.
Siehe auch[Bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ in: Deutsche Justiz, 104. Jahrgang, Ausgabe A, Berlin 1942, S. 101-102
- Hochspringen ↑ zitiert in: Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus. 2. Auflage. de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-11-019549-1, S. 45.