Rund-Erlass der Gestapo in den besetzten Ostgebieten (7. November 1939)

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Der Rund-Erlass der Organisation der Geheimen Staatspolizei in den besetzten Ostgebieten (7. November 1939)[1] bezeichnet die Einrichtung von Dienststellen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) in den besetzten Gebieten Polens nach dem Überfall der Wehrmacht ab dem 1. September 1939[2][3]

Inhaltsverzeichnis

Organisation im Reichsgau Danzig-Westpreußen[Bearbeiten]

Im Reichsgau Danzig-Westpreußen wurden folgende Dienststellen der Gestapo errichtet:

Aus einer Dienstanweisung für die Staatspolizeileitstellen[4]ergab sich, dass die Staatspolizeileitstelle Danzig im Rahmen der Dienstanweisung eine sogenannte Leitbefugnis über die Staatspolizeistellen Graudenz und Bromberg ausüben konnte.

Die bisherige Staatspolizeistelle Elbing wurde in den Geschäftsbereich der Staatspolizeistelle Graudenz überführt. Damit wurde Elbing aus dem Bereich der Staatspolizeileitstelle Königsberg ausgegliedert und in den Bereich der Staatspolizeileitstelle Danzig überführt. Damit wurde auch der Dienstsitz der Gestapo Elbing nach Graudenz verlegt.

Reichsgau Wartheland[5][Bearbeiten]

Im Reichsgau Wartheland wurden folgende Dienststellen der Gestapo errichtet:

Die Staatspolizeileitstelle Posen übte im Rahmen einer Dienstanweisung eine Leitbefugnis als Staatspolizeileitstelle über die Staatspolizeilstellen Hohensalza und Lodz aus.

Provinz Schlesien[Bearbeiten]

In der Provinz Schlesien wurde folgende Dienstelle der Gestapo eingerichtet:

  • Staatspolizeistelle Kattowitz[8] für die Zuständigkeit für die Zuständigkeit im Regierungsbezirk Kattowitz (Rund-Erlass vom 20. Oktober 1939 - S-I V 1 Nr. 697 III/39-151)

Die Staatspolizeistelle Kattowitz wurde der Staatspolizeileitstelle Breslau unterstellt.

Provinz Ostpreußen[Bearbeiten]

In der Provinz Ostpreußen wurde folgende Dienststelle der Gestapo eingerichtet:

Die Staatspolizeistelle Zichenau wurde der Staatspolizeileitstelle Königsberg unterstellt.

Das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa Berlin) konnte auf Vorschlag der zuständigen Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD nach Bedarf Aussendienststellen, Grenzpolizei-Kommissariate und Grenzpolizei-Posten errichten, die den Staatspolizeileitstellen und Staatspolizeistellen untergeordnet waren.

Dienstverhältnis zum Geheimen Staatspolizeiamt Berlin[Bearbeiten]

Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD (Reichssicherheitshauptamt) bzw. das Geheime Staatspolizeiamt Berlin erteilten den Staatspolizeileitstellen und Staatspolizeistellen unmittelbare Weisungen und hatten umittelbar zu berichten.[9]

Verhältnis der Gestapo-Dienststellen zu den Behörden und der inneren Verwaltung[Bearbeiten]

1. Die Leiter der Staatspozeileitstellen waren zugleich die politischen Referenten der Reichsstatthalter. Die Leiter der Staatspolizeistellen waren zugleich die politischen Referenten der Regierungs-Präsidenten ihres Regierungsbezirks. Sie hatten die Reichsstatthalter und die Regierungspräsidenten über alle wichtigen politisch-polzeilichen Angelegenheiten zu unterrichten.

2. Die Staatspolizeileitstellen und Staatspolizeistellen hatten den Weisungen der Reichsstatthalter und der Regierungs-Präsidenten ihres Bezirks zu entsprechen, sofern nicht Weisungen des Geheimen Staatspolizeiamtes Berlin oder höherer Dienststellen (Stellen) entgegenstanden. In Zweifelsfragen entschied der Chef der Sicherheitspolizei und des SD.

3. Die Behörden der Geheimen Staatspolizei konnten sich der Erledigung ihrer Aufgaben der Kreis- und Ortspolizei-Behörden als ihrer Hilfsorgane bedienen. Die Kreis- und Ortspolizei-Behörden hatten den Ersuchen und Weisungen der Geheimen Staatspolizei zu entsprechen.

4. Alle Polizei-Behörden hatten von sich aus politisch-polizeilichen Angelegenheiten unverzüglich und unmittelbar der örtlich zuständigen Behörde der Geheimen Staatspolizei zu berichten und gegebenenfalls deren Entschließung einzuholen. Die Pflicht der Polizei-Behörden ihre vorgesetzten Dienststellen gleichzeitig zu unterrichten, blieb[10]unberührt,

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. der eigentliche Titel der Erlasses in der Veröffentlichung RMBliV. 1939 S. 2291 lautete: Organisation der Geh. Staatspol. in den Ostgebieten. Rd. Erl. des RFSSuChdDtPol. im RMdI v. 7. 11. 1939, in: Karol Marian Pospieszalski, Hitlerowskie "PRAWO" Okupacyjne w Polsce, Poznan 1952, S. 101-103
  2. im Text des Rund-Erlasses vom Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei (RFSSuChdDtPol) Heinrich Himmler werden diese Gebiete Polens als "Ostgebiete" bezeichnet. Diese Gebiete waren der Reichsgau Danzig-Westpreußen und der Reichsgau Wartheland. Weiterhin wurde die Provinz Schlesien und die Provinz Ostpreußen aufgeführt, die nicht zu den besetzten Ostgebieten von Polen zählte.
  3. Besetzte Ostgebiete
  4. dieser Hinweis ist nicht eindeutig, weil es mehrere Dinstanweisungen dieser Art gab, z.B. eine Dienstanweisung vom 15. Mai 1940, siehe: Micheal Stolle, Die Geheime Staatspolizei in Baden, Konstanz 2001, S. 92 FN 62
  5. in dem Erlass vom 27. November 1939 wurde hier noch die alte Bezeichnung "Reichsgau Posen" genannt
  6. die Staatspolizeistelle Hohensalza wurde am 1. November 1943 zur Außenstelle der Staatspolizeistelle Litzmannstadt (Lodz)
  7. die Staatspolizeistelle Lodz wurde mit der Umbenennung von Lodz in Litzmannstadt später zur Staatspolizeistelle Litzmannstadt. Im Rund-Erlass vom 7. November 1939 wird der Name Lodsch statt Lodz verwendet
  8. die Staatspolizeistelle Kattowitz wurde später in Staatspolizeileitstelle Kattowitz umbenannt
  9. gemeint ist wohl eine Berichtspflicht der Gestapo-Stellen an die übergeordneten genannten Dienststellen der Gestapo in Berlin
  10. gemeint ist: diese Anweisung der Weitergabe von Meldungen an die Gestapo-Dienststellen führte nicht dazu, dass der Meldweg innerhalb der Polizeidienststellen beeinträchtigt oder nicht mehr als notwendig galt
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