Pferderecht
Die Bezeichnung Pferderecht dient als Sammelbegriff für sämtliche gesetzliche Vorgaben und rechtliche Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der Haltung oder dem Kauf von Pferden stehen.
Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern um eine gängige Bezeichnung für rechtliche Angelegenheiten aus verschiedenen Rechtsgebieten wie zum Beispiel dem Vertragsrecht oder Haftungsrecht.
Grundsätzlich ist ein Pferd gesetzlich mit jeder Art von Haustier gleichzustellen. Aufgrund einer höheren Anzahl von Prozessführungen und den meist hohen Streitwerten haben sich jedoch zahlreiche Rechtsanwaltskanzleien eigens auf das Pferderecht spezialisiert.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Gebiete des Pferderechts[Bearbeiten]
Pferdekaufrecht[Bearbeiten]
Unter Pferdekaufrecht sind sämtliche rechtliche Bestimmungen beim Kauf eines Pferdes zu verstehen.
Deutliche Veränderungen hat es hierbei vor allem durch die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 gegeben, die die bisherige Regelung, dass Verkäufer lediglich für einige bestimmte Erkrankungen des Pferdes und dies für einen festgelegten Zeitraum haften mussten, ablöste [1].
Fortan richtet sich die Gewährleistung beim Kauf von Pferden nach den allgemeinen Vorschriften, die im Falle eines Kaufes von beweglichen Sachen gelten. Da Pferde von Natur aus Änderungen ihrer körperlichen und psychischen Verfassung unterlegen sein können, haben sich aus der neuen gesetzlichen Regelung verschiedene Probleme hinsichtlich der Gewährleistung ergeben.
Sachmangel und Gewährleistungspflicht[Bearbeiten]
Wie bei jedem verkauften Gut muss der Verkäufer das Pferd ohne Sach- und Rechtsmängel übergeben. Strittig ist hierbei oftmals die Frage, wann ein Sachmangel bei einem Pferd vorliegt und ob dieser, im Falle des Auftretens zu einem späteren Zeitpunkt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Unklare oder nicht getroffene Vereinbarungen im Kaufvertrag bezüglich des Zustandes des Pferdes lassen hierbei oftmals Spielraum für strittige Rechtsfragen.
Handelt es sich um einen Privatkauf, bei dem sowohl Käufer als auch Verkäufer als Verbraucher anzusehen sind, gilt die übliche Verjährungsfrist von zwei Jahren [2].
Privatverkäufer können die Gewährleistung jedoch gänzlich ausschließen, in dem sie eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag anbringen. Ist der Verkäufer gesetzlich als Unternehmer anzusehen, ist ebenfalls die zweijährige Frist geltend, es sei denn sie wurde vertraglich auf ein Jahr beschränkt.
Verbrauchsgüterkauf und Mangelbeweis[Bearbeiten]
Findet der Pferdekauf zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher statt, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem stets vermutet wird, dass ein Mangel, der innerhalb eines halben Jahres nach Kauf auftritt, bereits bei der Übergabe vorgelegen hat [3].
Um gesundheitliche Mängel zum Zeitpunkt des Kaufes eindeutig festzustellen und Käufern und Verkäufern gleichermaßen rechtliche Sicherheit zu geben, findet in der Regel eine Ankaufsuntersuchung statt, bei der die körperliche Verfassung des Tieres durch einen Veterinär beurteilt und dokumentiert wird.
Pferdehalterhaftpflicht[Bearbeiten]
Die Pferdehalterhaftpflicht umfasst die Haftung für durch Pferde verursachte Schadensfälle. Entsprechend dem BGB ist, wie bei allen Tieren, die nicht als Nutztiere gehalten werden, grundsätzlich von einer Gefährdungshaftung auszugehen. Dementsprechend ist derjenige für Schäden haftbar zu machen, der aufgrund des eigenen Nutzens einen Gefahrenbereich eröffnet – folglich der Halter des Pferdes.
Als Tierhalter ist die Person anzusehen, die den allgemeinen Nutzen und Wert des Pferdes in Anspruch nimmt, die Bestimmungsgewalt ausübt, aus persönlichem Interesse die Kosten der Haltung übernimmt und das Verlustrisiko trägt.
In der Praxis kommt die Haftpflicht des Halters häufig bei Unfällen auf der Weide oder in der Stallgasse zum Zug, die mit Verletzungen anderer Pferde einhergehen, sowie bei Schäden, die das Tier an Gegenständen, wie einem Pferdehänger oder ähnlichem, verursacht.
Zur finanziellen Absicherung bieten zahlreiche Versicherungsunternehmen eine spezielle Pferdehaftpflichtversicherung an.
Rechte von Veterinären und Hufschmieden[Bearbeiten]
Veterinäre und Hufschmiede, die sich aufgrund der Ausübung ihres Berufs in Verletzungsgefahr begeben, handeln, entsprechend eines Urteils des Bundesgerichtshofes, nicht auf eigene Gefahr. Bei Verletzungen ist daher der Tierhalter in der Pflicht und kann auf Schadensersatz verklagt werden. Dem Geschädigten kann jedoch, je nach Einzelfall, bei fehlerhaftem Verhalten ein Mitverschulden angelastet werden.
Andersherum kann sich für den Tierhalter ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben, wenn dem Arzt Fehler bei der Ankaufsuntersuchung oder Diagnose- und Behandlungsfehler nachgewiesen werden bzw. wenn ein Hufschmied gegen seine Sorgfaltspflicht verstößt oder Verletzungen am Tier verursacht [4]. In diesen Fällen haften Veterinär und Hufschmied .
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Der Pferdekaufvertrag. nach Rechtsanwalt Frank Richter. Abgerufen am 1. November 2012.
- Hochspringen ↑ Sascha Brückner: Pferdekauf heute., 2010
- Hochspringen ↑ Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekaufvertrag. nach Rechtsanwalt Thomas Doeser. Abgerufen am 1. November 2012.
- Hochspringen ↑ Dr. Peter Rosbach: Pferderecht., 2011
Literatur[Bearbeiten]
- Sascha Brückner, Antja Rahn: Pferdekauf heute: Kauf und Verkauf - Beurteilung - Gesundheit - Recht. Fn-Verlag, 2010, 978-3-885-42738-4.
- Peter Rosback: Pferderecht. Verlag C.H.Beck, 2011, 978-3-406-59602-5.
![]() |
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |