Paragraph 10 II 17 ALR
Der Paragraph 10 II 17 ALR ist ein bekannter Paragraph aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (ALR).
In diesem Paragraphen ist folgendens zu lesen:
„Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.“
Dieser Paragraf sichert den Behörden zu, dass sie die öffentliche Ruhe und Sicherheit erhalten dürfen. Sie dürfen sogar für diese sorgen. Dieser Paragraf wurde später in die Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel übernommen.
Dieses Gesetz wurde in Preußen von dem Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz abgelöst.
Weblinks[Bearbeiten]
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten: Zweyter Theil > Siebenzehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten des Staats zum besondern Schatze seiner Unterthanen > Erster Abschnitt: Von der Gerichtsbarkeit in OpinioIuris
