Hinrichtungsorte im NS-Regime (1940-1945)

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Die Hinrichtungsorte im NS-Regime (1940-1945) waren die Hinrichtungsstätten, die dem NS-Regime dazu dienten, die durch den Nationalsozialismus bedingte Willkür des Regimes durch das Fallbeil zu vollstrecken. Im NS-Regime wurden die drei Tatbestände für die Todesstrafe auf 40 erweitert, so dass auch die Anzahl der Hinrichtungsorte im Jahre 1940 von 14 auf 21 im Jahre 1945 erhöht wurden.

Die Todesstrafe im NS-Regime ab 1935[Bearbeiten]

Ab 1935 erfolgte eine Hinrichtung im NS-Regime nach einheitlichen Vorgaben[1]:

Die Todesstrafe wird durch Enthaupten vollzogen, sofern die Reichsregierung nicht im Einzelfall anordnet, dass das Urteil durch Erhängen zu vollstrecken ist.

Da es verschiedene Arten der Ausführung des Enthaptens durch einen Scharfrichter gab, wurde ab 1938 durch eine Anordnung des Reichsjustizministers vom 22. Januar 1938 nur noch das Fallbeil (Fallschwertmaschine) als Hinrichtungsart zugelassen. Eine Abweichung von dieser Regelung konnte nur der Reichsminister der Justiz durch eine Anordnung erlassen.[2]

Hinrichtungsorte ab 1940[Bearbeiten]

Im Jahre 1940 gab es vier Scharfrichterbezirke mit 14 Hinrichtungsorten:[3]

a. Bezirk: Berlin-Plötzensee und Brandenburg-Görden

b. Bezirk: Dresden, Frankfurt/Main-Preungesheim, München-Stadelheim. Stuttgart und Wien

c. Bezirk: Hamburg-Stadt, Köln, Weimar und Wolfenbüttel

d. Bezirk: Breslau, Königsberg und Posen

Hinrichtungsorte in den eingegliederten Ostgebieten[Bearbeiten]

Nach den Überfall auf Polen im September 1939 kann man zwei Zeitperioden unterscheiden:

a. die Zeit währende der Militärverwaltung von September 1939 bis Frühjahr 1940

b. die Zeit nach der Militärverwaltung ab Frühjahr 1940

Zur Zeit der Militärverwaltung wurden Todesurteile durch die Wehrmacht oder die deutschen Polizeieinheiten vollstreckt. Im Zuge der Unruhen von Bromberg ließ der Staatsanwalt Alfons Bengsch[4] Männer, Frauen und Jugendliche in Bromberg durch Erschießen hinrichten.

In Posen wurden die Hinrichtungen in den Festungen der polnischen Armee vollstreckt. Nach dem Ende der Militärverwaltung ab Frühjahr 1940 fanden die Exekutionen nur noch durch Kommandos der Polizei statt. Die Leichen der Hingerichteten wurden dann dort verscharrt, wo sie hingerichtet wurden: in Wäldern und an Bahndämmen[5].

Erst ab Sommer 1940 wurden die Todesurteile in Posen und Danzig mit dem Fallbeil vollstreckt, da es bis dahin für den für die Ostgebiete ernannten Scharfrichter Gottlob Bordt keine entsprecheden Einrichtungen gab[6]. In Kattowitz wurde das Fallbeil ab 1941 eingeführt. Der Reichsstatthalter Arthur Greiser[7] konnte ab Juni 1941 Exekutionen durch den Strang anordnen. Mit der steigenden Zahl der Haftanstalten wuchs auch die Zahl der Hinrichtungsorte.

Nur für den Warthegau[8] gab es im Jahr 1943 allein sieben Hinrichtungsorte:

A. Hohensalza

B. Kalisch

C. Lentschütz

D. Leslau

E. Posen

F. Schieratz

G. Rawitsch

Hinrichtungsorte 1945[Bearbeiten]

Das NS-Regime hatte die vor 1933 bestehenden drei Tatbestände auf vierzig erhöht, darunter sogenannte Volksverräter, Saboteure, Volksschädlinge und asoziale Gewohnheitsverbrecher[9]. Demtentsprechend wurden in zehn Scharfrichterbezirken 21 Hinrichtungsorte eingerichtet, wo zehn Scharfrichter die Hinrichtungen vornahmen. Hierbei werden nur Hinrichtrungsorte im Geltungsbereich des Reichsjustizministeriums aufgeführt. In Klammern werden die zuständigen Bereiche der Gerichtsstände aufgeführt:[10]

a. Bezirk Berlin-Plötzensee, Brandenburg-Görden (Gerichte der Stadt Berlin ohne den Volksgerichtshof;VGH, Kammergerichtsbezirk ohne Stadt Berlin)

b. Bezirk Breslau, Kattowitz (OLG Breslau, LGe Mahrisch-Schönberg, Neutitschein, Trautenau, Troppau; OLG Kattowitz)

c. Bezirk Bruchsal,München-Stadelheim,Stuttgart (OLGe Karlsruhe,Zweibrücken; OLGe Bamberg,Innsbruck,München, LG Eger; OLG Stuttgart)

d. Bezirk Danzig, Königsberg (OLG Danzig, LGe Köslin,Stolp; OLG Königsberg)

e. Bezirk Dortmund,Frankfurt/Main-Preungesheim,Köln (OLG Hamm,LGe Aurich,Osnabrück; OLGe Darmstadt,Frankfurt/Main,Kassel; OLGe Düsseldorf, Köln)

f. Bezirk Dreibergen-Bützow,Wolfenbüttel (OLGe Kiel,Rostock,LGe Hamburg,Greifswald,Stargard,Stettin;OLGe Braunschweig,Celle,LG Oldenburg,Bremen)

g. Bezirk Dresden,Halle, Weimar (OLG Dresden,LGe Böhmisch-Leipa,Brüx,Leitmeritz; OLG Naumburg; OLG Jena)

h. Bezirk Graz,Wien (OLG Graz; OLGe Linz, Wien)

i. Bezirk Posen (OLG Posen, LG Schneidermühl)

j. Bezirk Prag-Pankratz (deutsches OLG Prag)

Abkürzungen:

  • OLG Oberlandesgericht
  • OLGe Oberlandesgerichte
  • LG Landgericht
  • LGe Landgerichte
  • VGH Volksgerichtshof

siehe auch:

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Rainer Möhler, Strafvollzug im "Dritten Reich": Nationale Politik und regionale Ausprägung am Beispiel des Saarlandes, in: Heike Jung, Heinz Möller-Dietz, Strafvollzug im "Dritten Reich" am Beispiel des Saarlandes, Baden-Baden 1996, S. 59
  2. Rainer Möhler, ebenda, S. 60
  3. Rainer Möhler, ebenda, S. 60 FN 179
  4. Maximilian Becker, Mitstreiter im Volkstumskampf - Deutsche Justiz in den eingegliederten Ostgebieten 1939 - 1945, München 2014, S. 246f
  5. da es unzählige Morde deutscher Polieinheiten und Sonderkommandos im Rahmen der Vernichtung der polnischen Intelligenz gab, war das notwendige Verscharren der Leichen an Ort und Stelle die Regel
  6. Maximilian Becker, ebenda, S. 247
  7. Arthur Greiser
  8. Warhegau
  9. Georg Otto Thierak, Die Strafrechstpflege im fünften Kriegsjahr, Berlin 1944
  10. Rainer Möhler, ebenda, S. 60-60

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