Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung

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Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung sollte eine Erleichterung der Vereinheitlichung der nichtmilitärischen Verwaltung mit der Ausnahme der wirtschaftlichen Verwaltung in der Leitung erreichen. Zu diesem Zweck sollten die obersten Reichsbehörden zusammengefasst werden und dem Generalbevollmächtigten der Verwaltung unterstellt werden. Zum Generalbevollmächtigten wurde der Reichsminister des Inneren Wilhelm Frick[1] bestimmt. Zum Stellvertreter ernannt Frick den Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler. Zu seinem Stabsleiter ernannte Frick den Staatssekretär im Reichsministerium des Innern Dr. Wilhelm Stuckart.[2][3]

Juristische Grundlagen[Bearbeiten]

Am 4. September 1938 verabschiedete die Reichsregierung ein Reichsverteidigungsgesetz (RVG), welches wie das erste Reichsverteidigungsgesetz vom 21. Mai 1935 als „Geheimgesetzt“ während des NS-Regimes nicht veröffentlicht wurde und der Kriegsvorbereitung diente. Dem Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung wurden im „Verteidigungszustand“ nach § 3 Abs. 1 RVG folgende oberste Reichsbehörden unterstellt:

  • das Reichsministerium des Innern
  • das Reichsjustizministerium
  • das Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
  • das Reichsministerium für die kirchlichen Angelegenheiten
  • die Reichsstelle für Raumordnung

Das Dreierkollegium[Bearbeiten]

Das in der NS-Literatur und im innerministeriellen Verkehr genannte „Dreierkollegium“ sah folgende Ämter als Zusammensetzung vor:

  • den Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung
  • den Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft
  • den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW)

Diese „Dreierkollegium“ repräsentierte sich indirekt am 27. August 1938 erstmals durch die Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung und die Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (RGBl. I S. 1495 u. S. 1498) in der Öffentlichkeit. In den folgenden Tagen wurde am 30. August 1939 der Ministerrat für die Reichsverteidigung[4] gebildet, dem auch die Mitglieder des „Dreierkollegiums“ angehörten.

Ab Januar 1940 gehörte auch der Beauftragte für den Vierjahresplan zum „Dreierkollegium“ und war für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht selbständig vom Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft im Geschäftsbereich des Reichswirtschaftsministeriums und der Reichsbank geregelt wurden. Dieser vierte Teilnehmer des „Dreierkollegium“ Hermann Göring verdrängte Schritt für Schritt den Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft in dessen Angelegenheiten.[5]

Im August 1943 übernahm Heinrich Himmler die Stellung des Reichsbevollmächtigten für die Reichsverwaltung, da er Frick als Reichsinnenminister ablöste. Himmler wurde damit auch im „Dreierkollegium“ tätig.

Kompetenzen zur Rechtssetzung[Bearbeiten]

Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung konnte in seinem Aufgabenbereich im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des „Dreierkollegiums“ Rechtsverordnungen erlassen, die von bestehenden gesetzlichen Regelungen abweichen konnten.

In einem Erlass vom 17. Juli 1939 wurde geregelt, dass in solchen Verordnungen zwar die Generalbevollmächtigten und ihre Kompetenzen genannt werden dürfen, dass aber diesen Kompetenzen zugrunde liegende Reichsverteidigungsgesetz nicht genannt werden darf.[6] Dieses Rechtsverhältnis wurde jeweils durch folgende Formel zu Beginn der Verordnungen umschrieben:

„Auf Grund gesetzlicher Ermächtigung wird verordnet …“

Diese Kompetenz des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung führte mit Einwilligung von Adolf Hitler zu Konkurrenzverhältnissen in den gesetzlichen Regelungen. Diese Konkurrenzverhältnisse in der Rechtssetzung sollten dadurch eingeschränkt werden, dass sich die Mitglieder des „Dreierkollegiums“ auf ihre Aufgaben im militärischen Bereich beschränken sollten.

Siehe auch[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen Wilhelm Frick in der deutschsprachigen Wikipedia
  2. Hochspringen Wilhelm Stuckart in der deutschsprachigen Wikipedia
  3. Hochspringen Carl Johanny, Oskar Redelberger: Volk, Partei, Reich. Deutscher Rechtsverlag, Berlin 1941, DNB 58029434X, OCLC 906634553, S. 156.
  4. Hochspringen Ministerrat für die Reichsverteidigung in der deutschsprachigen Wikipedia
  5. Hochspringen Bernd Mertens: Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 62). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150103-6, S. 23–24 (181 S.).
  6. Hochspringen Bernd Mertens: Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 62). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150103-6, S. 67–68 (181 S.).
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