Wirtschaftsbeauftragte in den Wehrkreisen im NS-Regime

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Wirtschaftsbeauftragte in den Wehrkreisen im NS-Regime wurden durch eine Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 (RGBl I S. 1495) eingerichtet. Sie hatten ähnliche Aufgaben wie die Reichsverteidigungskommissare und wurden in den Wehrkreisen eingesetzt.

Aufgabenstellung[Bearbeiten]

Sie hatten die Aufgabe, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine einheitliche Ausrichtung und Lenkung der wirtschaftlichen Aktivitäten zu erreichen. Dabei hatten sie alle Aufgabenstellungen zu erfüllen, die von folgenden Instanzen angeordnet wurden:

  • dem Beauftragten für den Vierjahresplan[1]
  • den Obersten Reichsbehörden, die dem Beauftragten für den Vierjahresplan unterstellt waren
  • ermächtigte Stellen durch die Obersten Reichsbehörden

Um die gestellten Aufgaben zu erfüllen, erhielten die Wirtschaftsbeauftragten die Befugnis,

  • den Behörden
  • den Organisationen der wirtschaftlichen Eigenverwaltung
  • sonstigen Stellen

die zum Zuständigkeitsbereich des Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft[2] und der ihm unterstellten Obersten Reichsbehörden gehörten oder deren Dienstaufsicht unterstanden, Weisungen erteilen.

Im Regelfall waren die Wirtschaftsbeauftragten in den Wehrkreisen die gleiche Person wie der zuständige Reichsverteidigungskommissar[3]. Zur Erfüllung der Aufgaben bediente sich der Wirtschaftsbeauftragte der „Wirtschaftsstäbe der Wirtschaft“. Diese Einrichtungen bestanden aus den wehrwirtschaftlichen Abteilungen der früheren Landesministerien oder dem Oberpräsidium am Sitz des Wehrkreiskommandos.[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen Hinweis auf den Beauftragten für den Vierjahresplan in der deutschsprachigen Wikipedia
  2. Hochspringen Die Einrichtung eines Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft (GBW) wurde mit dem (zweiten) Reichsverteidigungsgesetz vom 4. September 1938 von der Reichsregierung beschlossen. Dieses Gesetz wurde während des NS-Regimes nicht veröffentlicht. Dem GBW sollten ab dem Zeitpunkt, wenn der Verteidigungszustand erklärt wurde, das Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Arbeitsministerium unterstellt werden. Weiterhin unterstanden ihm der Reichsforstmeister und der Reichskommissar für die Preisbildung. Die Befugnisse des GBW waren allerdings bezüglich des Beauftragten für den Vierjahresplan seit Ende 1939 eingeschränkt. Weil die Berufung mit dem Kriegsfall verbunden war, war ihm die Lenkung der Wirtschaft für den Krieg mit Ausnahme der Rüstungsindustrie geboten. Deshalb wird der GBW inkorrekt oft in der Literatur auch „Generalbevollmächtigter für die Kriegswirtschaft“ (GBK) bezeichnet, was im ersten Reichsverteidigungsgesetz von 1935 noch korrekt war. Einzelheiten siehe: Bernd Mertens: Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nr. 62). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150103-6, S. 23 (181 S.).
  3. Hochspringen Reichsverteidigungskommissar in der deutschsprachigen Wikipedia
  4. Hochspringen Carl Johanny, Oskar Redelberger: Volk, Partei, Reich. Deutscher Rechtsverlag, Berlin 1941, DNB 58029434X, OCLC 906634553, S. 224/225.
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