Einführung der Reichsmark in die besetzten und angegliederten Ostgebiete 1939
Die Einführung der Reichsmark in die besetzten und angegliederten Ostgebiete 1939 war der äußerste Ausdruck des Willens der NS-Regierung, auch mit der eigenen Währung die Ostgebiete zu unterwerfen. Damit ergab sich durch die Einführung der eigenen Währung die Möglichkeit, auf die Ressourcen dieser Gebiete ohne große Umrechnungen zuzugreifen.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Gebiet Danzig[Bearbeiten]
Durch eine Verordnung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1567) wurde festgelegt, dass das gesetzliche Zahlungsmittel neben dem Danziger Gulden die Reichsmark (RM) gilt, wobei ein Wertverhältnis 1 Danziger Gulden = 70 Reichspfennig (Rpf) galt. Weiterhin wurde eine 1. Durchführungsverordnung vom 7. September 1939 (RGBl. I 1691) erlassen, in der bestimmt wurde, dass mit dem 30. September 1939 der Danziger Gulden aufhört, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Die Danziger Scheidemünzen von 5 und 10 Rpf behielten ihre Zulassung und galten als Reichsmarkscheidemünzen im Nennwert von 5 und 10 Rpf, was in der 2. Durchführungs-Verordnung vom 24. Oktober 1939 (RGBl. I 2093) bestimmt wurde.
Gebiet Ostoberschlesien[Bearbeiten]
Im besetzten Gebiet von Ostoberschlesien[1] wurde mit der Verordnung vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1691) über gesetzliche Zahlungsmittel die Reichsmark eingeführt. Allerdings konnte der Zloty bis auf weiteres als Zahlungsmittel im Umlauf genutzt werden. Das Wertverhältnis von 1 Zloty = 50 Rpf wurde dabei festgelegt. Mit der 4. Verordnung betreffend den Zahlungs- und Geldverkehr durch den Chef der Zivilverwaltung (CdZ) beim Grenzschutzabschnittkommando 3 (VOBl. des CdZ Nr. 11) wurde der Zloty mit Wirkung vom 9. Oktober 1939 als gesetzliches Zahlungsmittel aufgehoben. In dem später dem ostschlesischen Gebiet angegliederten Olsagebiet[2] wurde der Zloty durch die 5. Verordnung betreffend den Zahlungs- und Geldverkehr des CdZ im Militärbereich Ostoberschlesien (VOBL. des CdZ Nr. 16) mit Wirkung vom 24. Oktober 1939 als Zahlungsmittel nicht mehr zugelassen.
In den ostoberschlesischen Kreisen Bendsin und Sosnowitz[3] galt der Zloty gemäß der Verordnung des Reichswirtschaftsministeriums (RWM) vom 22. November 1939 (RGBl. I S. 2291) noch bis zum 26. November 1939 als gesetzliches Zahlungsmittel.
Übrige eingegliederte Ostgebiete[Bearbeiten]
In den übrigen eingegliederten Gebieten, die zum Staatsgebiet Polens gehörten, wurde die Reichsmark und der Zloty zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt (VOBl. für die besetzten Gebiete S. 7). Diese Erklärung galt auch für das Gebiet, das später als Generalgouvernement bezeichnet wurde. Diese Regelung wurde durch die Verordnung vom 22. November 1939 (RGBl. I 2201) durch das RWM für alle Gebiete beschlossen, die an das Reichsgebiet angegliedert wurden. Damit wurde der Zloty mit Wirkung vom 27. November 1939 - soweit nicht schon geschehen - als gesetzliches Zahlungsmittel nicht mehr zugelassen. Die Scheidemünzen im Wert von 1 Zloty sowie 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Groschen konnten bis auf weiteres als Zahlungsmittel verwendet werden.
Anbietungspflicht[Bearbeiten]
Alle Zahlungsmittel, die nicht als deutsche Zahlungsmittel galten, unterlagen gemäß § 3 der Einführungs-Verordnung vom 27. November 1939 (RGBl. I S. 2255) der Anbietungspflicht. Diese nicht mehr zulässigen Zahlungsmittel mussten gemäß der Verordnung vom 22. November 1939 (RGBl. I S. 2291) binnen drei Tagen nach dem Beginn der Umtauschfrist vom 9. Dezember 1939, also mit dem Ablauf des 12. Dezember 1939 spätestens, der zuständigen Vertretung der Reichsbankanstalt abgeliefert werden. Die Anbietungspflicht nicht zu befolgen galt als Straftat.[4]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Ostoberschlesien in der deutschsprachigen Wikipedia
- Hochspringen ↑ Olsagebiet in der deutschsprachigen Wikipedia
- Hochspringen ↑ Sosnowitz in der deutschsprachigen Wikipedia
- Hochspringen ↑ Regierungsrat Hans Seeliger, Troppau: Devisenbewirtschaftung in den neuen Ostgebieten. In: Devisenarchiv: Zeitschrift für das gesamte Devisenrecht. 5. Jg., Nr. 7, 13. Februar 1940, DNB 012608963, OCLC 183204387, ZDB-ID 500566-8, S. 53–58, hier: S. 55.