Dereliktion
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Dereliktion (von lat. de = „von, weg“ und relinquere = „verlassen, zurücklassen“) bezeichnet als Rechtsbegriff die bewusste Aufgabe des Besitzes an einer Sache. Für die Allgemeinheit muss die Absicht des früheren Sacheigentümers deutlich zu erkennen sein, dass dieser sich der Sache vollständig entledigt hat, also nachprüfbar und unwiderruflich keine Eigentumsrechte mehr an dieser Sache geltend machen will und nicht durch Schulden, laufende Kosten und andere Rechtstitel daran gebunden ist. In der Regel steht die nach Dereliktion „herrenlose Sache“ anderen Menschen für den rechtmäßigen originären Eigentumserwerb durch „Okkupation“ zur Verfügung.
Weblinks[Bearbeiten]

- Deutschland
- Beitrag in der Mailingliste URECHT (Memento vom 29. Oktober 2005 im Internet Archive)
- Bernhard Möller: Dereliktion (Artikel in OpinioIuris)
- Rechtslexikon: Dereliktion, auf: rechtslexikon.net
- Schweiz
- Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2/2000 (PDF; 68 kB)