Dereliktion
![]() |
In der Wikipedia existiert ein Artikel unter gleichem Lemma, der jedoch von diesem in Art und/oder Umfang abweicht. |
Dereliktion bezeichnet die bewusste Aufgabe des Besitzes an einer Sache, wobei für die Allgemeinheit die Absicht des bisherigen Sach-Eigentümers deutlich zu erkennen ist, dass dieser nachprüfbar auf seine diesbezüglichen Eigentumsrechte vollständig verzichtet. In der Regel steht die nach Dereliktion „herrenlose Sache“ anderen Menschen für den rechtmäßigen, originären Eigentumserwerb durch „Okkupation“ zur Verfügung.
Weblinks[Bearbeiten]

- Deutschland
- Beitrag in der Mailingliste URECHT (Memento vom 29. Oktober 2005 im Internet Archive)
- Bernhard Möller: Dereliktion (Artikel in OpinioIuris)
- Rechtslexikon: Dereliktion, auf: rechtslexikon.net
- Schweiz
- Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2/2000 (PDF; 68 kB)