Webdesign-Vertrag

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Im Webdesign-Vertrag verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle Website zu erstellen.

Ein solcher Vertrag dürfte - ebenso wie ein Vertrag über die Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Software - regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ § 631 ff BGB, unter Umständen auch als Werklieferungsvertrag im Sinne von § § 651 BGB, anzusehen sein.

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