Wahl zur Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der ev. Kirche und Diakonie im Rheinland

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Für Einrichtungen der evangelischen Kirche oder der Diakonie im Rheinland gilt ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht. Denn das verfassungsrechtlich gesicherte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV gibt der evangelischen Kirche und ihren dazugehörigen diakonischen Einrichtungen die Möglichkeit, sich ein eigenständiges Arbeitsrecht zu schaffen. So unterliegt auch die Wahl der betrieblichen Interessensvertretung in kirchlichen Einrichtungen diesem speziellen kirchlichen Arbeitsrecht.[1]

Zusammenhang zwischen Kirche und Diakonie[Bearbeiten]

Diakonische Einrichtungen sind formal unabhängig von der Kirche und als eigenständige Organisation der sozialen Arbeit außerhalb der Kirchengemeinden entstanden. Die rechtliche Zuordnung zur Kirche erfolgt durch die Bildung von Dachverbänden. Diese Dachverbände sollen die Einhaltung der kirchlichen Vorgaben ihrer Mitglieder sicherstellen, um so das Selbstbestimmungsrecht auch für Diakonische Einrichtungen zu begründen und zu garantieren.[2] 

Die Diakonie Rheinland bildet mit der Diakonie Westfalen und der Diakonie Lippe den Verein „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Durch die Mitgliedschaft in diesem Verein sichern sich die einzelnen Einrichtungen ihre Zugehörigkeit zur Kirche.

Besonderheiten bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der ev. Kirche oder Diakonie im Rheinland[Bearbeiten]

In kirchlichen Einrichtungen gibt es keinen Betriebs- oder Personalrat, sondern eine Mitarbeitervertretung. Rechtsgrundlage hierfür ist das Mitarbeitervertretungsgesetz MVG-EKD, welches aber kein einheitliches Gesetz ist, sondern jede Landeskirche für sich angepasst hat. Für Einrichtungen im Rheinland gilt das sog. Kirchengesetz zur Ausführung des Zweiten Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz - AG.MVG-EKD) – kurz MVG-EKiR[3]

Die Wahl einer Mitarbeitervertretung regeln die §§ 9 – 14 MVG-EKiR. Hier finden sich neben den Angaben zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit auch die Grundsätze zum eigentlichen Wahlverfahren. § 11 Abs. 2 MVG-EKiR[4] verweist für die Einzelheiten der Durchführung  auf die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – kurz WahlO-EKD.

Bei der Wahl muss also neben dem MVG-EKiR auch die WahlO-EKD berücksichtigt werden.

In allen Einrichtungen der ev. Kirche oder Diakonie gibt es einen einheitlichen Wahlzeitraum. Dieser liegt zwischen dem 01. Januar und dem 30. April und findet alle vier Jahre statt. Die nächste Wahl zur Mitarbeitervertretung erfolgt 2018.

Spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung muss ein Wahlvorstand berufen werden. Nur dieser darf die vorgeschriebenen Handlungen zur Wahl vornehmen. Als Fixpunkt legt der Wahlvorstand den konkreten Wahltermin fest, von dem ausgehend dann die einzelnen Handlungen entsprechend ihrer jeweiligen Fristen geplant werden müssen.    

So leistet der Wahlvorstand die notwendigen Vorbereitungen zur Wahl (Erstellung der Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Erstellung eines Wahlausschreibens, Sammlung der Wahlvorschläge. Aufstellung eines Gesamtvorschlages, Erstellung der Stimmzettel), beaufsichtigt die Durchführung der Wahl und stellt das Ergebnis fest. Es ist auch der Wahlvorstand, der die erste (sog. konstituierende) Sitzung der neuen Mitarbeitervertretung einberuft und die Wahl des neuen Vorsitzenden durchführen lässt.[5] 

Mitarbeiter, die sich in den Wahlvorstand berufen lassen, können selber nicht an der Wahl zur Mitarbeitervertretung teilnehmen. Ebenso können Mitglieder der abzulösenden Mitarbeitervertretung nicht Mitglieder des Wahlvorstandes sein. Dies soll eine Unbefangenheit und Neutralität in der Durchführung der Wahl sicherstellen. 

Es empfiehlt sich, dass sich die Mitglieder eines Wahlvorstandes rechtzeitig bei Bedarf oder Unsicherheiten Unterstützung z. B. bei sachkundigen Personen einholen. Die Mitarbeitervertretungen sollten hier mit diesem Hinweis unterstützen.

Literatur (Arbeitshilfen)[Bearbeiten]

  • Daniela Reinders, Frank Thönißen: Wahl der Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der ev. Kirche oder Diakonie im Rheinland , (Handbuch zur Durchführung der Wahl zur Mitarbeitervertretung inklusive Musterdokumente), gebundene Ausgabe, Books on Demand, ISBN 978-3-7431-8846-4
  • Daniela Reinders, Frank Thönißen: Kirchliches Arbeitsrecht für Mitarbeitervertretungen (Arbeitshilfe für Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen der ev. Kirche oder Diakonie im Rheinland), gebundene Ausgabe, Books on Demand, 2. Auflage, ISBN 978-3741298240

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen Evangelische Kirche Deutschland - kirchliches Arbeitsrecht. Abgerufen am 13. März 2017.
  2. Hochspringen Daniela Reinders, Frank Thönißen: Kirchliches Arbeitsrecht für Mitarbeitervertretungen. BoD, ISBN 978-3-7412-9824-0.
  3. Hochspringen [www.ekir.de Evangelische Kirche im Rheinland.] Abgerufen am 13. März 2017.
  4. Hochspringen MVG-EKiR evangelische Kirche im Rheinland. Abgerufen am 13. März 2017.
  5. Hochspringen Daniela Reinders, Frank Thönißen: Wahl der Mitarbeitervertretung in Einrichtungen der ev. Kirche oder Diakonie im Rheinland. BoD, ISBN 978-3-7431-8846-4.
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