Vermittlungsprämie

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Unter Vermittlungsprämie versteht man eine Prämie, die für die Vermittlung eines Arbeitnehmers gezahlt wird.

Gängige Fälle, in denen eine Vermittlungsprämie gezahlt wird, sind:

  • In Bereichen mit Fachkräftemangel bezahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern oftmals eine Prämie für die Vermittlung einer Fachkraft. Üblicherweise wird hierbei die erste Hälfte bei Einstellung der Fachkraft bezahlt, und die zweite Hälfte bei Bestehen der Probezeit der vermittelten Fachkraft.
  • Die Bundesagentur für Arbeit zahlt unter bestimmten Bedingungen eine Vermittlungsprämie für die Vermittlung von Arbeitslosen in ein Anstellungsverhältnis. Siehe: Vermittlungsgutschein.
  • Im Bereich der Zeitarbeit verlangt das Zeitarbeitsunternehmen eine Vermittlungsprämie vom Kundenunternehmen, wenn der verliehene Zeitarbeitnehmer ins Kundenunternehmen wechselt.

Speziell im Bereich der Zeitarbeit ist die Vermittlungsprämie (oder auch Vermittlungsprovision) noch ein vergleichsweise "junges" Thema, das bisher durch den Gesetzgeber und die deutschen Gerichte noch nicht abschließend geregelt wurde. Besonders Richtungsweisend waren die bisherigen Urteile des Bundesgerichtshofes III ZR 82/06 vom 7. Dezember 2006 und III ZR 77/11 vom 10. November 2011. Erst dank dieser richtungsweisenden Rechtsprechung ist eine verwendbare Basis für die Vermittlungsprämie in der Zeitarbeit geschaffen worden.

Grundlegende Probleme wie die maximale Höhe einer Vermittlungsprämie wurden bisher nur rudimentär angegangen. Zwar sind verwendbare Richtwerte (10 - 30 % des beim neuen Arbeitgeber gezahlten Jahresbruttogehaltes, wobei der Betrag durch eine längere Überlassungszeit annähernd linear sinken muss. Nach 12 Monaten ununterbrochener Überlassung an den betreffenden Entleiher soll keine Vermittlungsprämie mehr anfallen) aus der Rechtsprechung hervorgegangen, aber konkrete Obergrenzen - insbesondere im Hinblick auf die Qualifikation von Mitarbeitern - wurden höchstrichterlich bisher nicht ausgeurteilt. Dass das beim neuen Arbeitgeber verdiente Bruttoentgelt als Berechnungsgrundlage maßgeblich sein soll, wirft ein ganz erhebliches Praxisproblem auf: Die Mitteilung eben dieses Bruttoentgelt an den Entleiher. Wird dieses nicht, nur "in etwa", oder in falscher Höhe mitgeteilt, ist eine (kostenintensive) gerichtliche Klärung häufig der einzige Weg.

Ebenfalls problematisch ist die Entstehung der Vermittlungsprämie, die in der Praxis ein häufiger Streitpunkt zwischen Entleiher und Verleiher ist. Oft wird in betrügerischer Absicht gar die Einstellung des Mitarbeiters insgesamt verschwiegen. Maßgeblich ist primär, dass der Entleiher den vermittelten Mitarbeiter durch den Verleiher kennengelernt hat. Ob eine tatsächliche Überlassung erfolgt ist, ist nicht maßgeblich. Eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den Entleiher begründet sodann eine Vermittlungsprämie, soweit

  1. Mitarbeiter und Entleiher vor oder während der laufenden Arbeitnehmerüberlassung Verhandlungen über eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis aufnehmen, die in ein Arbeitsverhältnis münden, dass innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages geschlossen wird.
  2. Auch der Abschluss eines Anstellungsvertrages innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kann das Entstehen einer Vermittlungsprovision begründen. Verhandlungen hierüber in der Überlassungszeit sind nicht Entscheidend. Der Grundgedanke, dass eine Vermittlung des Mitarbeiter durch die vorangegangene Überlassung durch den Verleiher begründet wurde, bleibt aufrechterhalten. Maßgeblich ist hier, dass der Vorangegangene Arbeitgeber noch immer das ursprünglich verleihende Zeitarbeitsunternehmen ist, also die Vermittlung nicht durch einen dritten Arbeitgeber (nicht Entleiher!) unterbrochen worden ist.

Der Gesetzgeberische Grundgedanke ist die Honoriergung der Vermittlung in eine Arbeitsverhältnis außerhalb der Zeitarbeit, der sogenannte "Klebeeffekt". Diese Änderung geht zurück auf das durch den Gesetzgeber per 1. Januar 2003 erlassene Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt.

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