Verfassung des Königreichs Saudi-Arabien

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Die Verfassung des Königreichs Saudi-Arabien enthält folgende Artikel:

Kapitel 1: Allgemeine Grundsätze[Bearbeiten]

  • Artikel 1: Das Königreich Saudi-Arabien ist ein souveräner arabischer islamischer Staat mit dem Islam als Religion; Allah's Buch und die Sunna seines Propheten, Allah's Gebete und Friede seien mit ihm, sind dessen Verfassung, Arabisch seine Sprache und Riad seine Hauptstadt.
  • Artikel 2: Die Feiertage des Staates sind Id al-Fitr und Id al-Adha. Sein Kalender ist der Hegira-Kalender.
  • Artikel 3: Die Staatsflagge sei wie folgt: a) Sie soll grün sein. b) Ihre Höhe soll zwei Drittel ihrer Länge entsprechen. c) Die Worte "Es gibt keinen außer Allah und Mohammed ist sein Prophet" sollen auf dessen Mitte geschrieben sein, mit einem gezogenen Schwert unter ihnen. Das Statut soll die betreffenden Regeln bestimmen.
  • Artikel 3: Das Staatswappen bestehe aus zwei gekreuzten Schwertern mit einer Palme in dem oberen Bereich über ihnen. Das Statut bestimme die Staatshymne und seine Medaillen.

Kapitel 2: Monarchie[Bearbeiten]

  • Artikel 5
    • a) Das Regierungssystem des Königreichs Saudi-Arabien ist das einer Monarchie.
    • b) Die Herrschaft geht von auf die Söhne des Gründerkönigs, Abd al-Aziz Bin Abd al-Rahman al-Faysal Al Sa'ud, über sowie auf deren deren Kindeskinder. Dem Rechtschaffensten unter ihnen werde die Treue geschworen, im Einklang mit den Grundsätzen des Heiligen Koran und der Tradition des Ehrwürdigen Propheten.
    • c) Der König wählt den Thronfolger und entlässt ihn von seinen Pflichten auf königlichen Befehl.
    • d) Der Thronfolger hat seine Zeit seinen Pflichten als Thronfolger zu widmen sowie jedweder Mission, mit welcher der König ihn betraut.
    • e) Der Thronfolger übernimmt die Herrschaftsgewalt des Königs bei dessen Tod, bis der Treueschwur abgelegt ist.
  • Artikel 6: Bürger haben dem König im Einklang mit dem Heiligen Koran und der Tradition des Propheten die Treue zu halten, in Unterwerfung und Gehorsam, in Zeiten des Wohlstands und der Not, bei Glück und Elend.
  • Artikel 7: Die Regierung in Saudi-Arabien leitet ihre Macht vom Heiligen Koran und der Tradition des Propheten ab.
  • Artikel 8: Die Regierung im Königreich Saudi-Arabien ist auf einer Prämisse der Gerechtigkeit, Beratung und Gleichheit im Einklang mit der islamischen Scharia aufgebaut.

Kapitel 3: Eigenschaften der saudischen Familie[Bearbeiten]

  • Artikel 9: Die Familie ist der Kern der saudischen Gesellschaft und ihre Mitglieder sollten auf der Grundlage des islamischen Glaubens, der Treue und des Gehorsams gegenüber Allah, Seinem Propheten und Wächtern erzogen werden; ebenso zum Respekt vor und der Befolgung des Gesetzes, der Liebe zum und dem Stolz auf die Heimat und seiner glorreichen Geschichte, so wie es der islamische Glaube besagt.
  • Artikel 10: Der Staat wird versuchen die Familienbänder zu stärken, seine arabischen und islamischen Werte aufrechtzuerhalten, für alle seine Mitglieder zu sorgen und die rechten Bedingungen für das Wachstum ihrer Ressourcen und Kapazitäten zu schaffen.
  • Artikel 11: Die saudische Gesellschaft wird auf dem Grundsatz der Befolgung von Allahs Gebot, auf gegenseitige Zusammenarbeit bei guten Taten, Frömmigkeit, gegenseitiger Unterstützung und Einigkeit basieren.
  • Artikel 12: Die Festigung der nationalen Einheit ist eine Pflicht und der Staat wird allem vorbeugen, das zu Uneinigkeit, Abspaltung und Trennung führen könnte.
  • Artikel 13: Die Bildung wird darauf abzielen, den islamischen Glauben in der jüngeren Generation zu verwurzeln, ihre Mitglieder mit Wissen und Fähigkeiten zu versehen und sie darauf vorzubereiten, nützliche Mitglieder in dem Aufbau ihrer Gesellschaft zu werden, Mitglieder, die ihre Heimat lieben und stolz auf dessen Geschichte sind.

Kapitel 4: Wirtschaftliche Grundsätze[Bearbeiten]

  • Artikel 14: All der von Allah gewährte Reichtum, sei er unter der Erde, an der Oberfläche oder in den nationalen Hoheitsgewässern, in dem Land oder den Seegebieten unter der Kontrolle des Staates, ist per Gesetz Eigentum des Staates. Das Gesetz bestimmt die Weise der Ausbeutung, des Schutzes und der Entwicklung dieses Reichtums im Interesse des Staates, dessen Sicherheit und der Wirtschaft.
  • Artikel 15: Ohne ein Gesetz soll kein Privileg vergeben und keine staatliche Ressource ausgebeutet werden.
  • Artikel 16: Staatliche Gelder sind hochheilig. Der Staat eine Verpflichtung es zu schützen und sowohl Staatsbürger als auch Ortsansässige sollen es beschützen.
  • Artikel 17: Eigentum, Kapital und Arbeit sind die wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Daseins des Königreichs. Sie sind persönliche Rechte, welche eine gesellschaftliche Funktion im Einklang mit der islamischen Scharia erfüllen.
  • Artikel 18: Der Staat schützt die Freiheit des Privateigentums und seine Heiligkeit. Niemand soll von seinem Eigentum getrennt werden, außer wenn es dem Gemeinwohl dient, in welchem Fall eine angemessene Entschädigung geschuldet wird.
  • Artikel 19: Die öffentliche Beschlagnahmung von Geld ist verboten und die Strafe einer privaten Beschlagnahmung hat ausschließlich durch einen gesetzlichen Befehl zu geschehen.
  • Artikel 20: Steuern und Gebühren haben auf der Basis der Gerechtigkeit erhoben zu werden und lediglich wenn sie benötigt werden sollten. Erhebung, Abänderung, Widerruf und Ausnahme ist nur per Gesetz erlaubt.
  • Artikel 21: Die Armensteuer hat erhoben und an berechtigte Empfänger gezahlt zu werden.
  • Artikel 22: Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung hat im Einklang mit einem gerechten und wissenschaftlichen Plan geleistet zu werden.

Kapitel 5: Rechte und Pflichten[Bearbeiten]

Kapitel 6: Die Autoritäten des Staates[Bearbeiten]

Kapitel 7: Finanzangelegenheiten[Bearbeiten]

Kapitel 8: Kontrollinstitutionen[Bearbeiten]

  • Artikel 79: Alle Staatseinnahmen und -ausgaben werden unter nachfolgende Kontrolle kommen und alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte werden kontrolliert werden, um deren gute Verwendung und Bewahrung zu gewährleisten. Ein jährlicher Bericht wird zu diesem Thema an das Haupt des Rates der Minister ausgegeben werden. Das Gesetz wird die zuständige Kontrollinstitution bestimmen sowie dessen Verpflichtungen und Prärogativen.
  • Artikel 80: Regierungsinstitutionen werden unter Kontrolle kommen, um die gute Leistung der Verwaltung und die Befolgung der Statuten zu gewährleisten. Finanzielle und verwaltungstechnische Vergehen wird nachgegangen werden und ein jährlicher Bericht wird zu diesem Thema an das Haupt des Rates der Minister ausgegeben werden. Das Gesetz wird die zuständige Institution, die mit dieser Aufgabe betraut wird, bestimmen, sowie dessen Verpflichtungen und Prärogativen.

Kapitel 9: Allgemeine Festlegungen[Bearbeiten]

  • Artikel 81: Die Befolgung dieses Gesetzes wird die Verträge und Abkommen, welche durch das Königreich Saudi-Arabien mit internationalen Institutionen und Organisationen abgeschlossen hat, nicht beeinträchtigt.
  • Artikel 82: Ohne den Inhalt des Artikels 7 zu verletzen, soll keine Festlegung dieses Gesetzes aufgehoben werden, außer vorübergehend wie in Kriegszeiten oder bei der Verhängung des Ausnahmezustandes. Diese vorübergehende Aufhebung wird im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften sein.
  • Artikel 83: Dieses Gesetz soll ausschließlich auf die gleiche Weise ergänzt werden wie es verkündet worden ist.

Siehe auch[Bearbeiten]

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