Verantwortlichkeit im Telemediengesetz
Die Verantwortlichkeit im Internet im Internet ist in Deutschland im Telemediengesetz in den Paragraphen 7 bis 10 geregelt.
Grundsätzlich ist die Person für einen Inhalt verantwortlich, die ihn bereitstellt, also sendet.[1]
Da sich TMG § 7 nur auf „eigene Informationen“ bezieht, sind Gerichte dazu übergegangen, die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet anzuwenden, falls diese nur weitergeleitet wurden, aber der eigentliche Absender verschwiegen wird. Allerdings wird diese nicht angewandt, sollte der Betreffende seiner vom Gericht definierten Prüfungspflicht nachgekommen sein.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Umgehung der Verantwortlichkeit[Bearbeiten]
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Sharehoster stützen sich auf TMG § 7 Absatz 2, nach der sie nicht verpflichtet sind, „die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. Stattdessen entfernen Sie die rechtswidrigen Angebote nur auf explizite Nachfrage, wie sie gemäß „Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.“ verpflichtet sind.
Bei Sharehostern lassen sich Daten ohne Prüfung hochladen. Anschließend kann man einen Download-Link zu der soeben hochgeladenen Datei verteilen. Der Sharehoster gibt an, er würde die Datei löschen, sobald sich jemand aus guten Grund beschweren würde. Um die Links zu finden gibt es spezielle Seite, auf denen diese gesammelt werden. Dieses System wurde z.B. von Kino.to in seinem Irsinn dargestellt: Kino.to war eine Seite mit Links und eingebetteten Filmen, die angeblich von Sharehostern stammen. Auf der Kino.to-Website stand, dass ihr Angebot vollkommen legal sei, da sie ja nur ein Linkverzeichnis zur Verfügung stehen würden. Bei den genutzten Sharehostern gab es ein Formular bei der man eventuelle Urheberrechtsverstöße melden können würde. Tatsächlich aber stammten die verschiedenen Sharehoster und die Kino.to-Website von dem selben Anbieter. Bei einer Meldung würden die speziell für Kino.to wahrscheinlich nur URL des Filmes ändern, damit es so scheint, als wäre der Löschung nachgekommen, aber jemand anderes hätte den Film zufällig hochgeladen.
Im Fall von Kino.to würde § 10 Satz 1 keine Anwendung finden, da die Bedingung, dass „der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird“ zutrifft. Allerdings wurde gezielt vorgetäuscht, dass dies nicht der Fall sei.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ „(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.“
Wikilinks - Wikis & Websites mit Artikeln zum Thema[Bearbeiten]
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