Unverletzlichkeit
Ausgehend von den individuellen Schutz- und Abwehrrechten im Rahmen der Menschenrechte wird im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Abschnitt I, Die Grundrechte in verschiedenen Artikeln festgelegt, welches Freiheits-, Gleichheits- oder Abwehrrechte sind. Darunter die Unverletzlichkeit der Person, der Freiheit, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, der Freizügigkeit und der Wohnung. Auch in anderen, demokratischen Ländern gibt es entsprechende Regelungen.
Artikel im GG[Bearbeiten]
Im Grundrechtekatalog des Grundgesetzes (GG) werden als Unverletzlichkeits- oder Abwehrrechte, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Freizügigkeit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, sowie die Freizügigkeit gewährleistet:
- Art. 2 Abs.2: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit; die Freiheit der Person ist unverletzlich.
- Art. 4 Abs. 1: Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Art. 10 Abs 1: Briefgeheimnis
- Art. 11 Abs 1: Freizügigkeit im Bundesgebiet
- Art. 13 Abs 1: Die Wohnung ist unverletzlich.
In die durch das GG garantierten Grundrechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2,13 GG). Siehe dazu Freiheitsentzug, Durchsuchung, körperliche Untersuchung, Beschlagnahme.
Literatur[Bearbeiten]
- Axel Hopfauf: Einleitung zum Grundgesetz. In: Hans Hofmann/Axel Hopfauf (Hrsg.): Kommentar zum Grundgesetz. 12. Auflage, Carl Heymanns Verlag, Köln 2011, ISBN 978-3-452-27076-4.