Unterhaltsgeld

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Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist das Unterhaltsgeld im Sinne des Sozialgesetzbuch 3 ersetzt worden durch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung im Sinne des § 116 Nr. 1, § 124a[1] SGB III. Während die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu denen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit Unterschiede aufweisen, werden beide gleich berechnet und bestehen deshalb auch in gleicher Höhe.

Einzelnachweise[Bearbeiten]