Tennessee-Eisenberg-Entscheidung
Durch die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014 wurde dem Opfer einer Straftat bzw. dessen Hinterbliebenen zum ersten Mal in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter zugebilligt.[1][2][3][4][5]
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Die Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014[Bearbeiten]
Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht nach dieser Entscheidung in drei Fallgruppen:
a) Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person[6]
b) Bei Delikten von Amtsträgern[7]
c) Bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden.[8]
Die Bedeutung der Entscheidung für das Klageerzwingungsverfahren[Bearbeiten]
Die rechtswissenschaftliche Literatur leitet aus der Entscheidung insbesondere prozessuale Folgen für das Klageerzwingungsverfahren ab.[2] Insbesondere muss dem Opfer der Straftat bzw. dessen Hinterbliebenen von dem Gericht rechtliches Gehör i.S.d. Art. 103 I GG gewährt werden. Dies geschieht insbesondere durch die Gewährung richterlicher Hinweise gem. § 86 III VwGO analog vor Erlass der Gerichtsentscheidung.[2]
Die Rezeption der Entscheidung in der Rechtsprechung[Bearbeiten]
Die Entscheidung ließ allerdings eine Rechtsfrage offen, die der VerfGH Berlin in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2016 aufgeworfen hat: Der Dissens zwischen der Mehrheitsmeinung (sechs Verfassungsrichter) und der Minderheitsmeinung (drei Verfassungsrichter) bezieht sich auf die Frage, auf welche Verfahrensabschnitte sich der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter beziehen soll. Die Mehrheitsmeinung ist der Auffassung, dieser Anspruch bestehe nur während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die Minderheitsmeinung ist hingegen der Auffassung, dieser Anspruch bestehe während der gesamten Dauer des Strafverfahrens.[3]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014
- ↑ Hochspringen nach: 2,0 2,1 2,2 Alexander Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29
- ↑ Hochspringen nach: 3,0 3,1 Entscheidung des VerfGH Berlin vom 18. Mai 2016
- Hochspringen ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 59. Auflage 2016, Rn. 2 zu § 152 StPO
- Hochspringen ↑ Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Auflage 2016, Teil B, Rn. 489
- Hochspringen ↑ Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014 Rn. 10
- Hochspringen ↑ Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014 Rn. 11
- Hochspringen ↑ Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014 Rn. 12