Stadtelternvertretung

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Als Stadtelternvertretung (auch Gemeindeelternvertretung) wird die auf kommunaler Ebene arbeitende Elternvertretung von Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort und Tagespflege) bezeichnet.

Es gibt in Deutschland bzw. den einzelnen Bundesländern keine einheitliche Bezeichnung für Stadtelternvertretungen. Diese werden je nach Bundesland auch Gemeindeelternvertretung, Gemeindeelternrat, Elternbeirat, Elternrat, Elternausschuss oder Elternkuratorium genannt.

Inhaltsverzeichnis

Struktur und Aufbau[Bearbeiten]

Die Elternschaft oder die Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Vertreter für die Gemeindeelternvertretung.

Die in jeder Einrichtung gewählten Gemeindeelternvertreter stellen die Stadtelternvertretung/Gemeindeelternvertretung dar. Die Gemeindeelternvertreter sollen hier ihre Einrichtung vertreten.

Aufgaben der Stadtelternvertretung[Bearbeiten]

  • Ansprechpartner für die Elternbeiräte sowie aller interessierten Eltern bei anstehenden Veränderungen und Problemen rund um die Kindertagesstätten
  • Erfahrungsaustausch zwischen den Eltern schaffen
  • Anhörungs-, Auskunfts- und Initiativrechte bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bei der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in der Kindertageseinrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Netzwerkbildung (Homepage, Soziale Netzwerke, E-Mailverteiler)
  • Vertretung der Interessen der Elternschaft gegenüber der Kommune und dem jeweiligen Träger der Einrichtung
  • Verbund zu anderen Stadtelternräten suchen, um z.B. Probleme bis zur Landesregierung zu tragen
  • Mitwirkung an der Kreiselternvertretung

Gesetzliche Regelungen[Bearbeiten]

Die gesetzliche Grundlage für dieses Gremium finden sich in den Gesetzen der Bundesländer:

  • Berlin: § 14 KitaFöG (Kindertagesförderungsgesetz)
  • Hamburg: § 24 KibeG (Hamburger Kinderbetreuungsgesetz)
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 8 Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V (Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege)
  • Sachsen: § 6 SächsKitaG (Gesetz über Kindertageseinrichtungen)
  • Sachsen-Anhalt: § 19 Abs. 5 KiFöG LSA (Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt)[1]

Siehe auch[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. juris GmbH: Landesrecht Sachsen-Anhalt. In: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de. Abgerufen am 30. Januar 2016.
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