Sozialpsychiatrie-Vereinbarung

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Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung[1] gilt, als deutschlandweite Regelung, für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Erwachsene gibt es gegenwärtig keine vergleichbare Grundlage zur sozialpsychiatrischen Versorgung in einem multiprofessionellen nervenärztlich geleiteten Team. Die Aktivitäten der Psychiatrie-Enquete-Kommission führten 1984 zur Empfehlung sozialpsychiatrische Versorgungsverträge[2] zu vereinbaren. 1989 wurde der gesetzliche Auftrag diese Strukturen zu schaffen an die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen gegeben und 2009 trat schließlich die bundesweite Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV) in Kraft und soll wesentlich dazu beitragen, dass Versorgungsmängel im kinder- und jugendpsychiatrischen Bereich behoben werden und dass, durch intensivere und spezifischere ambulante nervenärztliche Behandlungsmöglichkeiten, invasivere stationäre Behandlungen seltener notwendig werden.

Sozialpsychiatrie stellt soziale Ursachen und Zusammenhänge bei psychischen Störungen in den Vordergrund und arbeitet vorzugsweise ambulant, und somit in Wechselwirkung mit den sozialen Systemen, in denen sich ein Mensch mit psychischen Problemen bewegt. Medizinische und konstitutionelle Faktoren werden mit der sozialen Funktion in Beziehung gesetzt. Kerngedanke der Sozialpsychiatrie ist es Hospitalisierungen zu vermeiden und die therapeutischen Angebote im ambulanten Bereich zu optimieren. Menschen mit psychischen Problemen sollen nicht vom Alltag getrennt werden, sondern durch angemessene Therapie und Hilfen integriert bleiben.

Im ärztlichen Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ergeben sich in der Arbeitsweise nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung viele Schnittpunkte mit pädagogischen Bereichen, wie Schulen, Kindergärten, Horten, stationäre Jugendhilfeeinrichtungen und Ämter. Im Sozialgesetzbuch 8 wird nach § 35a SGB VIII der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater eine besondere Rolle bei der Ermittlung des Hilfebedarfes aufgetragen. Der sozialpsychiatrische Leitgedanke bedeutet in der kinder- und jugendpsychiatrischen Arbeit vor allem, dass versucht wird alle sozialen Bedingungen und Belastungen zu ermitteln und zu optimieren. Um dies zu erreichen ist oft eine Kooperation durch pädagogische Stellen und Ämter, mit Respekt vor dem ärztlichen Anspruch die Schweigepflicht zu wahren, erforderlich.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen Sozialpsychiatrievereinbarung KV Berlin
  2. Hochspringen R. Schydlo, Zur Geschichte der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung, Persönliche Erinnerungen Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e. V. (BKJPP)
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