Selbstnutzer

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Selbstnutzer im Sinne des Wohneigentums sind Eigentümer einer Wohnung, welche diese zu eigenen Wohnzwecken nutzen und daher keine Miete zahlen.

Unter Selbstnutzung wird auch die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Angehörige verstanden. Selbstnutzer in diesem Kontext können geschiedene Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister sein.

Der Rechtsbegriff wird auch von der Rechtsprechnung verwendet.[1]

Beabsichtigt ein Eigentümer eine vermietet Wohnung künftig als Selbstnutzer zu nutzen, so ist in Deutschland unter bestimmten Umständen eine Eigenbedarfskündigung zulässig. Steuerlich sind Zinsen und Nebenkosten für Selbstnutzer nicht abzugsfähig sondern Privatausgaben. Ist die Wohnung an Angehörige gegen eine geringere Miete als marktüblich vermietet, ist eine Abzugsfähigkeit der Kosten als Werbungskosten in Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen vollständig gegeben. Siehe hierzu Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Deutschland)#Verbilligte Vermietung.

Bei der Immobilienbewertung durch Banken spielt die Nutzungsart eine Rolle. Bei Selbstnutzern verwendet die Bank typischerweise das Sachwertverfahren, ist eine Eigennutzung nicht vorgesehen oder denkbar, das Ertragswertverfahren.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen BFH-Urteil vom 24. Januar 2008, Az. V R 42/05, BStBl. 2008 II S. 697; Volltext
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