Russisches Kampagnenmaterial
Russisches Kampagnenmaterial entspechend dem Artikel 54. (Bedingungen für die Produktion und Verteilung von gedruckten, audiovisuellen und anderen Kampagnenmaterialien) des Wahlrechtes der Russischen Föderation ru:Избирательное право России [A 1] ist de:Politische Literatur.
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[Verbergen]- 1 Artikel 54. Bedingungen für die Produktion und Verteilung von gedruckten, audiovisuellen und anderen Kampagnenmaterialien
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Artikel 54. Bedingungen für die Produktion und Verteilung von gedruckten, audiovisuellen und anderen Kampagnenmaterialien[Bearbeiten]
Kampagnenmaterialien Über die grundlegenden Garantien des Wahlrechts und das Recht auf Teilnahme an einem Referendum der Bürger der Russischen Föderation
Bundesgesetz Nr. 67-FZ vom 12. Juni 2002 (in der Fassung vom 1. April 2022) „Über grundlegende Garantien der Wahlrechte und das Recht auf Teilnahme an einem Referendum der Bürger der Russischen Föderation“
gilt für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen, die nach dem 9. März 2021 geplant sind. Artikel 54. Bedingungen für die Produktion und Verteilung von gedruckten, audiovisuellen und anderen Kampagnenmaterialien
(Artikel 54 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 43-FZ vom 9. März 2021)
Kandidaten[Bearbeiten]
1. Kandidaten, Wahlvereinigungen, die Kandidatenlisten aufgestellt haben, eine Initiativgruppe für die Abhaltung eines Referendums und andere Gruppen von Teilnehmern an einem Referendum haben das Recht, gedruckte Dokumente frei zu verteilen, auch in Informations- und Telekommunikationsnetzen, einschließlich des Internets audiovisuelle und andere Kampagnenmaterialien in der von der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Weise. Alle Kampagnenmaterialien müssen auf dem Territorium der Russischen Föderation produziert werden.
(Absatz 1 in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21.07.2005, Nr. 66-FZ vom 09.03.2016, Nr. 43-FZ vom 09.03.2021)
Pflichten von Kampagnendruckereien[Bearbeiten]
1.1. Organisationen, Einzelunternehmer, die Arbeiten oder Dienstleistungen für die Herstellung von gedruckten Wahlkampfunterlagen erbringen, sind verpflichtet, Kandidaten, Wahlvereinigungen, die Kandidatenlisten aufgestellt haben, eine Volksbegehren-Initiativgruppe, andere Gruppierungen von Volksbegehrenteilnehmern die gleichen Bedingungen für die Bezahlung der Herstellung derselben zu gewähren Materialien.
Informationen über den Betrag (in der Währung der Russischen Föderation) und andere Zahlungsbedingungen für die Arbeit oder Dienstleistungen dieser Organisationen, Einzelunternehmer für die Herstellung von gedruckten Kampagnenmaterialien müssen von der betreffenden Organisation, dem betreffenden Einzelunternehmer, spätestens veröffentlicht werden als 30 Tage ab dem Datum der amtlichen Veröffentlichung (Veröffentlichung) des Beschlusses über die Ansetzung von Wahlen, die Registrierung einer Initiativgruppe zur Durchführung eines Referendums und innerhalb derselben Frist werden sie einer gesetzlich bestimmten Kommission vorgelegt.
Neben den angegebenen Informationen müssen der Kommission auch Informationen zur Verfügung gestellt werden, die den Namen, die juristische Adresse und die Steueridentifikationsnummer der Organisation enthalten (Nachname, Vorname, Patronym des einzelnen Unternehmers, Name des Subjekts der Russischen Föderation, Bezirk , Stadt, sonstiger Ort, an dem sich sein Wohnsitz befindet) . (Abschnitt 1.1
(Absatz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 66-FZ vom 9. März 2016)
(Absatz 1 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 20.04.2021 N 91-FZ)
gilt für Rechtsbeziehungen, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen ergeben, die nach dem 20.04.2021 geplant sind.
V.i.S.d.P.[Bearbeiten]
2. Alle gedruckten und audiovisuellen Kampagnenmaterialien müssen den Namen, die juristische Adresse und die Steueridentifikationsnummer der Organisation (Nachname, Vorname, Patronym der Person und Name des Subjekts der Russischen Föderation, des Bezirks, der Stadt, eines anderen Ortes) enthalten wo sich sein Wohnort befindet), der diese Materialien hergestellt (hergestellt) hat, den Namen der Organisation (Nachname, Vorname, Patronym der Person), die sie bestellt (bestellt) hat, sowie Informationen über die Auflage und das Datum von Herstellung dieser Materialien und Angabe der Vergütung für deren Herstellung aus Mitteln der jeweiligen Wahlkasse, Referendumskasse.
Alle Wahlkampfmaterialien eines Kandidaten, der eine als ausländischer Agent handelnde Einzelperson ist, ein Kandidat, der mit einer als ausländischer Agent handelnden Person verbunden ist, eine Wahlvereinigung, die diesen Kandidaten für die relevanten Wahlen nominiert hat (einschließlich als Teil der Kandidatenliste), sowie Wahlkampfmaterialien, in denen die in § 48 Abs. 9.5 dieses Bundesgesetzes genannten Äußerungen verwendet werden, müssen hierüber Angaben nach § 48 Abs. 9.4 und 9.5 dieses Bundesgesetzes enthalten.
(Absatz 2 in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21.07.2005, Nr. 43-FZ vom 09.03.2021, Nr. 91-FZ vom 20.04.2021, Nr. 60-FZ vom 14.03.2022)
Anzeigepflicht[Bearbeiten]
3. Kopien von gedrucktem Wahlkampfmaterial oder Kopien davon, Kopien oder Kopien von audiovisuellem Wahlkampfmaterial, Fotografien, Kopien oder Kopien von anderem Wahlkampfmaterial müssen von einem Kandidaten, einer Wahlvereinigung, einer Initiativgruppe für ein Referendum und einer anderen Gruppe von Referendumsteilnehmern eingereicht werden vor der Verteilung das zuständige Wahlamt Kommission, Volksabstimmungskommission. Zusammen mit den genannten Materialien Informationen über die Adresse der juristischen Person, des Einzelunternehmers (Adresse des Wohnortes einer natürlichen Person), die diese Materialien erstellt und bestellt hat, und eine Kopie des Dokuments, das die Zahlung für die Produktion dieser Wahlkampagne bestätigt zusätzlich sind Materialien aus dem jeweiligen Wahlfonds einzureichen. Bei der Abhaltung von Wahlen zu föderalen Regierungsorganen, Regierungsorganen von Subjekten der Russischen Föderation, einem Referendum von Subjekten der Russischen Föderation und in Fällen, die das Gesetz von Subjekten der Russischen Föderation vorsieht, auch während der Wahlen zu Kommunalbehörden, ein kommunales Referendum, zusammen mit den angegebenen Materialien, der Kommission müssen elektronische Bilder dieser Vorwahlkampfmaterialien in maschinenlesbarer Form vorgelegt werden. (Absatz 3 in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21.07.2005, Nr. 66-FZ vom 09.03.2016, Nr. 104-FZ vom 01.06.2017, Nr. 43-FZ vom 09.03.2021)
Art. 54 Abs. 4 wird für ungültig erklärt;[Bearbeiten]
4. Nicht mehr gültig. - Bundesgesetz vom 05.12.2006 N 225-FZ.
Exklusivrecht der Produktion[Bearbeiten]
5. Es ist verboten, gedruckte Kampagnenmaterialien in Organisationen und Einzelunternehmern zu erstellen, die die in Absatz 1.1 dieses Artikels vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt haben, oder im Rahmen einer Vereinbarung mit Personen, die keine Einzelunternehmer sind, sowie Kampagnenmaterialien ohne zu erstellen Vorauszahlung zu Lasten der zuständigen Wahlkasse. , Referendumskasse, unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 48 Absätze 6, 7, 8.2 und 9.1 dieses Bundesgesetzes, Absatz 2 dieses Artikels.
(Absatz 5 in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 66-FZ vom 09.03.2016, Nr. 92-FZ vom 05.04.2016)
Exklusivrecht der Verteilung[Bearbeiten]
6. Es ist verboten, Kampagnenmaterialien zu verbreiten, die unter Verstoß gegen Absatz 5 dieses Artikels und (oder) unter Verstoß gegen die in Absatz 3 dieses Artikels, Absätze 9, 9.3 - 9.5 von Artikel 48 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anforderungen hergestellt wurden. (in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 92-FZ vom 5. April 2016, Nr. 91-FZ vom 20. April 2021, Nr. 60-FZ vom 14. März 2022)
Aufgebotsrecht[Bearbeiten]
7. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung sind verpflichtet, auf Vorschlag der zuständigen Kommission spätestens 30 Tage vor dem Wahltag auf dem Territorium jedes Wahllokals, Referendumsbezirks, spezielle Plätze für die Platzierung von gedrucktem Wahlkampfmaterial zuzuweisen. Solche Orte müssen für Wähler und Referendumsteilnehmer bequem zugänglich und so gelegen sein, dass Wähler und Referendumsteilnehmer sich mit den dort ausgehängten Informationen vertraut machen können. Der Bereich der zugewiesenen Sitzplätze muss ausreichend sein, um Informationsmaterialien von Kommissionen und Wahlkampfmaterialien von registrierten Kandidaten, Wahlvereinigungen, einer Volksbegehren-Initiativgruppe, anderen Gruppen von Volksbegehrenteilnehmern aufzunehmen. Registrierten Kandidaten, Wahlvereinigungen, einer Volksbegehren-Initiativgruppe und anderen Gruppen von Volksbegehren-Teilnehmern muss für die Platzierung von gedrucktem Wahlkampfmaterial der gleiche Platz eingeräumt werden. Die Liste der angegebenen Plätze wird den Kandidaten, Wahlvereinigungen, der Initiativgruppe zur Durchführung eines Referendums und anderen Gruppen von Referendumsteilnehmern von den Kommissionen zur Kenntnis gebracht, auf deren Vorschlag diese Plätze zugeteilt wurden.
(Absatz 7 Geändert durch Bundesgesetz Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005)
Hausrecht[Bearbeiten]
8. Gedruckte Kampagnenmaterialien dürfen in Räumlichkeiten, Gebäuden, Bauwerken und anderen Einrichtungen (mit Ausnahme der in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Orte) nur mit Zustimmung und zu den Bedingungen der Eigentümer dieser Einrichtungen platziert werden . Platzierung von Wahlkampfmaterialien in einer Einrichtung, die dem Staat oder der Gemeinde gehört oder einer Organisation gehört, die am Tag der offiziellen Veröffentlichung (Veröffentlichung) eines Beschlusses über die Ausrufung von Wahlen, Registrierung einer Initiativgruppe zur Durchführung eines Referendums in ihrem berechtigten (Anteil ) Kapital, ein Anteil (Beitrag) der Russischen Föderation, Subjekte der Russischen Föderation und (oder) Gemeinden, der (über) 30 Prozent hinausgeht, wird zu gleichen Bedingungen für alle Kandidaten, Wahlvereinigungen, für die Initiativgruppe zum Halten durchgeführt ein Referendum und andere Gruppen von Referendumsteilnehmern. Gleichzeitig wird für die Platzierung von Wahlkampfmaterialien an einem Objekt, das staatliches oder kommunales Eigentum ist, keine Gebühr erhoben.
(Absatz 8 in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21.07.2005, Nr. 66-FZ vom 09.03.2016)
Professionelle Promotion[Bearbeiten]
9. Organisationen, Einzelunternehmer, die Arbeiten (Dienstleistungen) für die Vorbereitung und Platzierung von Wahlkampfmaterialien erbringen, sind verpflichtet, Kandidaten, Wahlvereinigungen, eine Volksbegehren-Initiativgruppe und andere Gruppen von Volksbegehrenteilnehmern gleiche Bedingungen für die Bezahlung ihrer Arbeit (Dienstleistungen) zu bieten.
(Absatz 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 66-FZ vom 9. März 2016)
Werbeverbot an historischer Architektur[Bearbeiten]
10. Es ist verboten, Kampagnenmaterialien auf Denkmälern, Obelisken, Gebäuden, Strukturen und Räumlichkeiten von historischem, kulturellem oder architektonischem Wert anzubringen. Es ist verboten, Wahlkampfmaterialien in Gebäuden, in denen Wahlkommissionen und Wahllokale untergebracht sind, und in einem Abstand von weniger als 50 Metern von deren Eingang abzulegen.
(Absatz 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 66-FZ vom 9. März 2016)
Gültigkeit[Bearbeiten]
11. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Produktion und Verteilung von gedruckten, audiovisuellen und anderen Kampagnenmaterialien, einschließlich derjenigen, die für die Verteilung erstellt und in Informations- und Telekommunikationsnetzen, einschließlich des Internets, verbreitet werden, mit Ausnahme von Kampagnenmaterialien, die gemäß verteilt werden Artikel 51 und 52 dieses Bundesgesetzes.
(Absatz 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Nr. 43-FZ vom 9. März 2021) [1]
Internetlinks[Bearbeiten]
Siehe Auch[Bearbeiten]
- de:Politische Literatur
- de:Politeia
- de:Der Fürst
- de:Marshallplan
- de:Kongress für kulturelle Freiheit
Anmerkungen[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Über die grundlegenden Garantien des Wahlrechts und das Recht auf Teilnahme an einem Referendum der Bürger der Russischen Föderation