Runderlass zur Rechtsstellung des Reichsführers SS im Reichsinnenministerium

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Der Runderlass zur Rechtsstellung des Reichsführers SS im Reichsinnenministerium war der Versuch des Reichsinnenministers Wilhelm Frick, im Mai 1937 eine Klarstellung über das Unterstellungsverhältnis des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministeriums des Innern Heinrich Himmler zu erreichen.

Eine Klarstellung[Bearbeiten]

Wilhelm Frick als Reichsinnnenminister wehrte sich seit 1936 dagegen, dass die Polizei sich aus seinem Geschäftbereich immer mehr loslöste. In einem nicht veröffentlicheten Ausführungserlass vom 26. Juni 1936 hatte er eine Regelung in der Geschäftsverteilung des Reichsinnenministeriums festgelegt, dass die Organisation der Polizei vorbehaltlich der Entscheidung des Ministers in grundsätzlichen Fragen geregelt wird[1]. Selbst die in den Schriften verwendete Formulierung der persönlichen und unmittelbaren Unterstellung regelte nicht eindeutig, ob der Reichsinnenminister eine absolute Weisungsbefugnis gegenüber Heinrich Himmler als Chef der Deutschen Polizei besaß, zumal der eine Berufung in das Beamtenverhältnis ablehnte[2].

Mit einem neuen Runderlass veruchte nun Frick, im Mai 1937 eine Klarstellung zu erreichen. Frick hatte sich schon mehrfach gegen die Eigenmächtigkeiten Himmlers verwahrt. Doch Adolf Hitler dachte gar nicht daran, sich in seiner absoluten Befehlsgewalt irgendwie einschränken zu lassen. Hitler führte auch weiterhin die Praxis fort, Weisungen direkt unter Umgehung des Reichsinnenministeriums an Himmler zu erteilen[3].

Der Runderlass[Bearbeiten]

Der Reichsjustizminister gab am 19. Mai 1937 in einer Allgemeinen Verfügung (AV) (Az: 1200 - V. a7 645) an die Justizbehörden den Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Inneren vom 15. Mai 1937 (Pol O-VuR PBG 2006/37 - RMBliV. Nr. 21)[4] bekannt. Da die persönliche Ausdrucksweise und damit auch seine emotionale Intention durch den Originaltext zum Ausdruck kommt, wird dieser Text hier unverändert wiedergegeben:

(1) Die Einsetzung des Reichsführers SS als Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern wird vielfach dahin mißverstanden, als sei durch sie eine besondere, meinem Ministerium nachgeordnete oder außerhalb meines Ministeriums stehende Behörde geschaffen worden. Diese irrige Auffassung führt bisweilen zu Zweifeln an der Befugnis des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern, untet dieser Bezeichnung Entscheidungen zu treffen, die durch Gesetz oder andere Anordnungen dem Minister vorbehalten sind.

(2) Ich sehe mich deshalb zu folgender Klarstellung veranlaßt.

(3) Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern ist innerhalb seines Geschäftsbereichs mein ständiger Vertreter. Dabei besteht kein Unterschied, ob sich der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innnern bei seinen Entscheidungen der Behördenbezeichnung meines Ministeriums oder der ihm besonders beigelegten Bezeichnung bedient. Seine Entscheidungen sind in jedem Falle ministerielle Entscheidungen. Den Grundsätzen, die ich für die Anwendung der einen oder der anderen Bezeichnung aufgestellt habe, kommt nur die Bedeutung einer internen Dienstanweisung zu; auf die Wirksamkeit der Entscheidungen des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern nach außen hin sind sie ohne Einfluß.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Friedrich Wilhelm, Die Polizei im NS-Staat - Die Geschichte der Organisation im Überblick, Paderborn 1997, S. 75
  2. Friedrich Wilhelm, ebenda, S. 76
  3. Friedrich Wilhelm, ebenda, S. 76
  4. in: Deutsche Justiz, 99. Jahrgang, 1937, S. 836-837