Relevanztheorie (Prozessrecht)

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Nach der Relevanztheorie ist die Abtretung einer Forderung, die klageweise geltend gemacht wurde, während des Prozesses insoweit von prozessualer Relevanz, als der Klageantrag der neuen materiellen Prozesslage anzupassen ist (§ 265 Abs. 2 ZPO, BGH NJW 1979, 924).

Beispiel: A klagt gegen B aus einer Forderung in Höhe von 500 Euro (Klageantrag: "B wird verurteilt an A 500 Euro nebst Zinsen hieraus ... zu zahlen"). Tritt A die Forderung während des Prozesses an C ab, kann A zwar weiterhin Kläger sein, muss aber den Klageantrag umstellen, da sonst seine Klage als unschlüssig abzuweisen ist, da er nicht mehr Forderungsinhaber ist (richtiger Klageantrag jetzt: " B wird verurteilt an C 500 Euro nebst Zinsen hieraus ... zu zahlen"). Die Vollstreckung kann entweder der Titelgläubiger A oder der der Forderungsinhaber C betreiben, wofür die entsprechende Vollstreckungsklausel Voraussetzung ist (§§ 724 Abs. 2 oder 727 ZPO).

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