Referendar

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Als Referendar bezeichnet man in Deutschland einen im Vorbereitungsdienst für eine höhere Beamtenlaufbahn stehenden Anwärter. Voraussetzung für den Beginn des Referendariats ist ein mindestens dreijähriges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule mit erfolgreichem Abschluss des ersten Staatsexamens (oder eines vergleichbaren Abschlusses). In der Regel dauert die praktische Ausbildung eines Referendars zwei Jahre, in einigen Bundesländern inzwischen nur noch 18 Monate. Während dieser Zeit sollen den Referendaren von der entsprechenden Einrichtung, ergänzend zum Studium, praktische Fähigkeiten vermittelt werden. Die beiden größten und bekanntesten Gruppen bilden Lehramts- und Rechtsreferendare.

Geschichte[Bearbeiten]

Der Amtmann gilt als Vorläufer des Beamten. Zu der in den einzelnen deutschen Staaten unterschiedlich geregelten Ausbildung gehörte damals vielfach auch der „Auditor“, der, ähnlich dem heutigen Referendar, nach dem Studium und Bestehen der ersten Richterprüfung praktisch tätig war, bevor er nach bestandener zweiter Richterprüfung zum „Assessor“ aufrückte.

Ausbildung[Bearbeiten]

Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes wird dem Referendar von der zuständigen Einstellungsbehörde ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Dieser gilt für die gesamte Dauer der Ausbildung und wird dem Referendar zu Beginn ausgehändigt. Er regelt sowohl die einzelnen Ausbildungsstellen als auch den zeitlichen Ablauf der Ausbildung. Muss die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder anderen zwingenden Gründen unterbrochen werden, kann eine Abweichung vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um die zielgerechte Fortsetzung des Referendariats zu ermöglichen. Beendet wird der Vorbereitungsdienst durch das zweite Staatsexamen, auch als Laufbahnprüfung bekannt. Nur mit einer erfolgreich absolvierten Laufbahnprüfung können Referendare zum „Beamten auf Probe“ berufen werden.

Rechtliches[Bearbeiten]

Bei dem Begriff Referendar handelt es sich nicht nur um die umgangssprachliche Bezeichnung, sondern um eine geschützte Dienstbezeichnung, deren Missbrauch nach §132a StGB[1] strafbar ist. Referendar darf sich nur nennen, wer sich im Vorbereitungsdienst mit öffentlich-rechtlicher Zulassung zum Referendariat befindet.

Vergütung[Bearbeiten]

Die Vergütung aller Beamter – und somit auch aller Referendare – ist grundsätzlich Ländersache. In den meisten Fällen orientiert sich der Dienstherr bei der Besoldung seiner Referendare am Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Krankenversicherung während des Referendariats[Bearbeiten]

Referendare befinden sich im sogenannten Vorbereitungsdienst, also einer Ausbildung, die sie auf die zukünftige Beamtenlaufbahn vorbereiten soll. Mit dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst werden Referendare „Beamte auf Widerruf“ und somit auch beihilfeberechtigt. Durch den Beamtenstatus fallen Referendare aus der gesetzlichen Versicherungspflicht und können sich entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied oder ergänzend zur Beihilfe privat versichern.

Im Bezug auf die Beihilfe gelten für Referendare die gleichen Regelungen wie für alle übrigen Beamte auch. Nicht der Referendar selbst, sondern auch dessen berücksichtigungsfähige Familienmitglieder haben Anspruch auf Beihilfe vom Dienstherrn des Referendars. Die Höhe des Anspruchs richtet sich dabei nach Bundesland und Familienstand.

Vom Gesetzgeber ist es grundsätzlich gewollt, dass sich Beamte privat versichern. Denn die Beihilfe beteiligt sich ausschließlich an entstehenden Krankheitskosten in Höhe des jeweiligen Beihilfesatzes. Entscheidet sich der Referendar für die gesetzliche Krankenversicherung, muss er den Beitrag dazu in voller Höhe selbst bezahlen. Durch den Statuswechsel zum „Beamten auf Widerruf“ räumt der Gesetzgeber seinen Anwärtern ein Sonderwechselrecht ein. Referendare können sich dadurch zwei Monate ab dem Tag der Verbeamtung rückwirkend zu diesem Termin privat versichern.

Während der Ausbildungszeit bieten einige Versicherungsgesellschaften für Beamte auf Widerruf spezielle Ausbildungstarife an. Diese sind günstiger als der entsprechende normale Tarif, da für sie keine Alterungsrückstellungen einkalkuliert werden. Wird der Referendar nach seiner Ausbildung „Beamter auf Probe“, wird der vergünstigte Ausbildungstarif ohne erneute Gesundheitsprüfung in den entsprechenden normalen Beamtentarif umgewandelt. Eine Versicherung in diesen Tarifen ist in der Regel bis zur Vollendung des 34. Lebensjahrs möglich.

Übergangszeit zwischen Referendariat und Beamtenlaufbahn[Bearbeiten]

Zwischen Beendigung ihrer Ausbildung und dem Beginn ihrer Beamtenlaufbahn werden Referendare meist kurzzeitig arbeitslos. Meldet sich der Referendar für diesen Zeitraum arbeitssuchend, um den Zeitraum finanziell zu überbrücken, wird er automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der eintretenden Versicherungspflicht muss er automatisch von seiner privaten Krankenversicherung zu einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Wird der Referendar verbeamtet und somit Beamter auf Probe, kann er sich wieder privat versichern. Um sich nicht erneut einer Gesundheitsprüfung unterziehen zu müssen, besteht die Möglichkeit, für den Zeitraum zwischen Referendariat und Beamtenlaufbahn den bisherigen Tarif in eine kleine Anwartschaft umzuwandeln. Dadurch wird die private Krankenversicherung nicht gekündigt, sondern ruht lediglich. Wird der Referendar dann ins Beamtenverhältnis berufen, kann er seinen Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung reaktivieren. Entscheidet der Referendar, sich während der Übergangszeit nicht arbeitssuchend zu melden, kann er sich während dieses Zeitraums weiterhin privat versichern. Einige Versicherungsgesellschaften bieten für solche Situationen vergünstigte Übergangstarife an.

Dienstunfähigkeit[Bearbeiten]

Referendare haben keinen Anspruch auf eine Dienstunfähigkeitsrente. Das Bundesbeamtengesetz sieht bei einer eintretenden Dienstunfähigkeit keine Absicherung durch den Dienstherrn vor.

Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

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