Recy-Commerce

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Recy-Commerce kombiniert begrifflich Re-Commerce mit dem Begriff des Recycling und meint den internetbasierten Ankauf von ausgedienten Produkten zum Zwecke der Komponenten- oder Rohstoffgewinnung. Das Geschäftsmodell des Recy-Commerce besteht darin, Produkte anzukaufen, die nicht wieder für den Gebrauchtmarkt Verwendung finden. Aus ihnen sollen aber Rohstoffe oder Komponenten isoliert werden können, deren Marktwert ausreichend ist, um die administrativen, logistischen und eventuell anfallenden Entsorgungsvorgänge zu finanzieren.

Abgrenzung zum Re-Commerce[Bearbeiten]

Während beim Re-Commerce die Beibehaltung oder Wiederherstellung (Refurbishing) der Produkteigenschaft im Vordergrund steht, steht beim Recy-Commerce die Komponenten- oder Rohstoff-Rückgewinnung im Fokus. Die eigentliche Zweckbestimmung des Produktes wird dabei aufgegeben.

Bedeutung für das Urban Mining[Bearbeiten]

Mit steigenden Rohstoffpreisen nähern sich in vielen Produktbereichen Nutzwert und Rohstoffwert an. Das Recy-Commerce wird deshalb zunehmende Bedeutung bei der Erschließung urbaner Rohstoffreserven gewinnen und somit ein Beitrag zum Urban Mining leisten. Das Internet bietet die Chance, Produkte und die darin gebundenen Rohstoffe für das Recycling zu erschließen.

Rechtliche Einschränkungen in Deutschland[Bearbeiten]

Aufgrund abfallrechtlicher Vorschriften ist das Recy-Commerce in Deutschland jedoch stark eingeschränkt.

Beispiel Elektroschrott
Grundsätzlich gilt: Der Ankauf von Abfällen kann selbst dann rechtlich unzulässig sein, wenn ein positiver Marktwert besteht.
Funktionsuntüchtige und nicht reparable Elektro- und Elektronikgeräte, die alleine zu dem Zweck angekauft werden, weiterverwendbare Bauteile zu demontieren und aus Geräten Rohstoffe zu gewinnen, sind beispielsweise als Abfall und die anschließende Demontage als Verwertungsverfahren einzustufen. Solche Abfälle sind im Ganzen gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG einer getrennten Erfassung (entweder gemäß § 9 Abs. 3 ElektroG durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder gemäß § 9 Abs. 7 und 8 ElektroG durch den Hersteller und Vertreiber) zuzuführen bzw. dem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Literatur[Bearbeiten]

  • Kunig/Paetow/Versteyl: KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage, C.H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49857-4.
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