Postunterdrückung
Als Postunterdrückung wird im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) der Tatbestand einer Verletzung des Postgeheimnisses verstanden.
Postunterdrückung im Sinne des StGB[Bearbeiten]
Unter Postunterdrückung versteht das Strafrecht den Umstand, dass ein Angestellter oder ein Beauftragter eines Unternehmens, das Postdienstleistungen erbringt, unbefugt Post an sich nimmt bzw. ihm zur Zustellung übergebene Post absichtlich nicht zustellt oder illegal (beispielsweise im Mülleimer) entsorgt.[1]
Das gleiche gilt, wenn nicht das Unternehmen selbst den Umstand der Postunterdrückung zu verantworten hat, sondern ein von dem Unternehmen beauftragtes Subunternehmen oder dessen Beschäftigte.[2]
Ahndung[Bearbeiten]
Da die Postunterdrückung einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Postgeheimnis darstellt, ist ein Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt.[2]
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Tennenbronn: Postunterdrückung: Austräger wirft Briefe in den Mülleimer - SÜDKURIER Online. In: suedkurier.de. Abgerufen am 5. März 2015.
- ↑ Hochspringen nach: 2,0 2,1 § 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses - dejure.org. In: dejure.org. Abgerufen am 5. März 2015.