Normative Adäquanz

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Der Begriff der Normativen Adäquanz entstammt dem deutschen Strafrecht. Er lässt sich übersetzen mit gesetzlicher Vereinbarkeit des zu überprüfenden Verhaltens mit den an ihn gestellten Erwartungen.

Dogmatisch angesiedelt ist die normative Adäquanz beim objektiven Tatbestand einer Vorsatztat, daneben ebenso eines Fahrlässigkeitsdelikts. Strafrechtliche Erfolgsdelikte verlangen nicht nur die bloße Erfüllung des objektiven Tatbestands; vielmehr ist außerdem der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges und die objektive Zurechnung gerade dieses Erfolges zum Handeln des Täters zu überprüfen.

Neben der Kausalität – also Ursächlichkeit des Handelns – wird die normative Zurechnung so geprüft, dass der Risikozusammenhang der Tat und die vorliegende Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten auf die eingetretene Erfolgstauglichkeit verglichen werden[1].

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