Laufkilometer einer Leistung

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Laufkilometer einer Leistung bezeichnet die für eine technische Untersuchung zu bestimmende zurückgelegte Kilometerzahl.

Hintergrund[Bearbeiten]

Wie jedes Straßenfahrzeug muss auch ein Eisenbahnfahrzeug einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Im Gegenteil zu zum Beispiel PKWs ist ein Kriterium unter anderem die gefahrene Kilometerzahl.

Bei Eisenbahnfahrzeugen (zumindest in Deutschland) sieht die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), eine Frist von sechs Jahren vor. Es besteht die Möglichkeit, diese Frist zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern. Für eine Fristverlängerung sind verschiedene Bedingungen zu erfüllen. Zum Einen darf der Laufkilometergrenzwert nicht überschritten sein, andererseits muss an dem Fahrzeug eine Untersuchung vorgenommen werden, um die technische Unbedenklichkeit eines Einsatzes für ein weiteres Jahr dokumentieren zu können.

Berechnung[Bearbeiten]

Fahrdienst[Bearbeiten]

Um den Laufkilometergrenzwert und die daraus folgenden Fristarbeiten (regelmäßige Arbeiten unabhängig einer Hauptuntersuchung) zu überwachen und die Instandhaltungsstufen vorplanen zu können, werden bei den Eisenbahnen in Deutschland die Laufkilometer nach einheitlichen Regelungen erfasst. Diese sind in der Zugfördervorschrift festgelegt.

Die Streckenleistungen einer Lokomotive werden mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zuzüglich einem pauschalen Aufschlag von zwei Kilometern für den Anfangs- und den Endbahnhof aufgerechnet. Der pauschale Aufschlag bei Zuganfangs- und -endbahnhof bei Streckenleistungen dient dazu, den Fahraufwand berücksichtigen zu können, welcher durch Fahrten zum und vom Wagenzug oder dem Umfahren des Wagenzuges entsteht.

Dabei finden z.B. auch Wendezüge, die mit einem Steuerwagen ausgestattet sind, oder Triebwagen, bei denen nur ein Wechsel des Führerstandes erfolgt, keine andere Kilometererfassung.

Rangierdienst[Bearbeiten]

Im Rangierdienst werden die Kilometer nach der folgenden Formel erfasst:

Eine Lokomotive legt also beim Rangierdienst pro Stunde für das TFZ-Tagebuch grundsätzlich sieben Kilometer zurück.


Quellen[Bearbeiten]

  • Zugfördervorschrift der Deutschen Bahn AG
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