Gehorsamspflicht der Ehefrau

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Die Gehorsamspflicht der Ehefrau war und ist eine besondere Gehorsamspflicht der Ehefrau gegenüber dem Ehemann. Nach den Vorstellungen des Apostels Paulus (beispielsweise 1. Brief des Paulus an die Korinther 11,3 [1]) wurde diese Pflicht im europäischen Recht durch den napoleonischen Code civil[2] verankert. Ein Züchtigungsrecht des Ehemannes gegenüber der ungehorsamen Frau wurde nicht grundsätzlich verneint. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch sah ein Entscheidungsrecht des Ehemannes in § 1354 vor.[3] Von 1958 bis 1977 musste in der Bundesrepublik Deutschland laut § 1356 BGB der Ehemann genehmigen, wenn die Ehefrau einer Beschäftigung nachgehen wollte.[4]

Ob die Scharia ein Züchtigungsrecht muslimischer Männer gegenüber ungehorsamen Ehefrauen gewährt, ist umstritten.

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Einzelnachweise[Bearbeiten]