Gefahrgutbeauftragter
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Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter benennen. Die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten besteht darin, die Risiken verhüten zu helfen, die sich aus solchen Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben.
Diese Bestellpflicht ergibt sich aus dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und gilt somit für alle 48 ADR Vertragsstaaten.
Der Gefahrgutbeauftragte wird auch Sicherheitsberater genannt. Er muss Inhaber eines für die Beförderung auf der Straße gültigen Schulungsnachweises sein. Dieser wird von der zuständigen Behörde oder der hierzu von der Vertragspartei benannten Stelle ausgestellt.