Fristverlängerung für die Einkommensteuererklärung
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[Verbergen]Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung[Bearbeiten]
Sofern eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, so ist diese zumindest in Deutschland bis zum 31. mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 149 Abs. 2 Abgabenordnung)
Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, so verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2014).
Falls keine Verpflichtung zur Abgabe besteht (freiwillige Einkommensteuererklärung) kann diese noch bis zu vier Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres abgegeben werden. (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Abgrenzung Frist und Termin[Bearbeiten]
Ein Termin ist ein Zeitpunkt zur Vornahme einer Handlung und ist in der Regel durch eine Datumsangabe mit Uhrzeit gekennzeichnet. Eine Frist hingegen ist ein Zeitraum, innerhalb dessen eine künftige Handlung oder ein Ereignis eintreten sollen. Der Zeitpunkt, an dem eine Frist abläuft, ist wiederum ein Termin.
Fristverlängerung[Bearbeiten]
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlängert werden (§ 109 AO).
Der Antrag für die Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ist an das zuständige Finanzamt zu stellen und hat eine kurze Begründung zu enthalten. Beispiele hierfür sind das Fehlen von Belegen, ein Umzug, eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung oder eine längere Abwesenheit.
Es kann eine „stillschweigende Fristverlängerung“ gestellt werden, das heißt bekommt man keine Antwort vom Finanzamt, gilt der Antrag als genehmigt. Nur bei einer Absage bekommt man einen schriftlichen Bescheid von der Finanzbehörde.
Musterschreiben[Bearbeiten]
Max Mustermann
[Straße]
[PLZ und Ort]
Finanzamt [Name des Finanzamts]
[Straße des Finanzamts]
[PLZ und Ort des Finanzamts]
[Ort], den XX.XX.2014
Steuernummer: [Steuernummer]
Antrag auf Fristverlängerung für die Einkommensteuererklärung 2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist es mir [wegen Krankheit, aufgrund beruflicher Belastungen, wegen einer längeren Abwesenheit] nicht möglich, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 fristgerecht einzureichen.
Ich bitte um Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30.09.2015.
Sollte ich nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie meinem Antrag entsprechen
Mit freundlichen Grüßen
In der Regel wird die Frist bis zum 30. September verlängert. Eine weitere Fristverlängerung bis zum Ende des Folgejahres oder darüber hinaus ist in Ausnahmefällen möglich, Gründe hierfür sind beispielsweise eine langwierige Erkrankung, Ehescheidung oder der Tod eines nahen Angehörigen.
Verspätungszuschlag bei zu später Abgabe[Bearbeiten]
Bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe einer Steuererklärung kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Festsetzung setzt ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters (z. B. Steuerberaters) voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nicht unaufgefordert Entschuldigungsgründe vorträgt. Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000.- Euro betragen. (§ 152 Abs. 1 und 2 AO) Bei der Höhe der Festsetzung sind die folgenden Ermessensrichtpunkte zu berücksichtigen:
- Die Dauer der Fristüberschreitung
- Die Höhe des Zahlungsanspruchs
- Die aus der verspäteten Abgaben gezogenen Vorteile
- Der Grad des Verschuldens
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Beispiel: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 wird am 30. November 2014 abgegeben, es wurde keine Fristverlängerung beantragt. Die festzusetzende Einkommensteuer beträgt 1.500.- Euro. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag in Höhe von höchstens 10 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer verlangen, das heißt maximal 150.- Euro.
Quellenverzeichnis[Bearbeiten]
- Vgl. Eisele/Seßinghaus/Walkenhorst S. (2009), S. 114, 115
- http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Abgabeordnung/BMF_Anordnungen_Allgemeines/2014-01-02-steuererklaerungsfristen-2013-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- http://www.finanztip.de/steuererklaerung-fristverlaengerung/
- Kathrin Gotthold: Jetzt Fristverlängerung für die Steuer beantragen. In: Die Welt. 25. Mai 2014, abgerufen am 25. November 2014.