Familie (Recht Deutschlands)
In Deutschland wird die Familie in Artikel 6 des Grundgesetzes unter den „Schutz der staatlichen Ordnung“ gestellt.
Das Buch „Familienrecht“ innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinen §§ 1589 f. nur die Begriffe der „Verwandtschaft“ (worunter nur das durch Abstammung oder Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis fällt) und der „Schwägerschaft“, nicht jedoch den der Familie.
Das Personenstandsgesetz erläutert in § 15, wen der Standesbeamte in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat, nämlich
- die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
- die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
- die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.
Andere Gesetze ziehen den Kreis der Familienmitglieder „im Sinne dieses Gesetzes“ wesentlich weiter. Das Wohngeldgesetz etwa rechnet in § 4 Absatz 1 zu den Familienmitgliedern den Antragsteller selbst, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie und schließlich auch Pflegekinder.
Siehe auch: Familie (Soziologie), Sippe, Klan