Ersatzkaiser

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Als Ersatzkaiser bezeichnete man auf Grund seiner umfangreichen Befugnisse den Reichspräsidenten der Weimarer Republik.

Kaiser Wilhelm II. hatte am 9. November 1918 abgedankt, und am 11. Februar 1919 hatte die Nationalversammlung den Sozialdemokraten Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten gewählt. Sein Parteifreund Hermann Molkenbuhr bezeichnete schon am 25. Februar den Reichspräsidenten als Kaiserersatz. Die relativ starke Stellung des Reichspräsidenten nach dem Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 6. Februar und der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August war ein gewisses Zeichen des Misstrauens gegenüber Parlament und Parteien. In Krisenzeiten sollte das Staatsoberhaupt handlungsfähig sein und überhaupt eine Identifikationsfigur, wie es zuvor der Kaiser war.

Vergleich zwischen Kaiser und Reichspräsident[Bearbeiten]

Zweiter von rechts: Reichspräsident Friedrich Ebert 1919 beim Baden. Dieses Bild wurde von Gegnern der Demokratie und anderen Spöttern als Beweis für den Verlust des Glanzes aus kaiserlichen Zeiten angeführt.

In der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 war der preußische König Präsident des Bundes und damit Deutscher Kaiser. Er kam in sein Amt also durch Erbfolge und verlor es durch Tod oder Abdankung. Der Kaiser ernannte den Reichskanzler nach eigenen Wünschen und konnte diesen auch wieder entlassen. Er konnte den Reichstag auflösen, benötigte dazu aber die Zustimmung des Bundesrates.

Der Reichspräsident gelangte in sein Amt durch direkte Volkswahl für sieben Jahre. Es gab die Möglichkeit, den Reichspräsidenten anzuklagen und durch Volksabstimmung aus dem Amt zu entfernen. Zwar ernannte und entließ der Reichspräsident den Reichskanzler, doch brauchte dieser das Vertrauen des Reichstags. Er konnte den Reichstag auflösen. In Preußen und im Bundesrat hatte der Reichspräsident keine gesonderten Rechte; der Bundesrat wiederum war in der Republik schwächer als im Kaiserreich.

Vergleich mit dem Bundespräsidenten[Bearbeiten]

Nach 1945 hieß es häufig, die starke Position des Reichspräsidenten habe der Demokratie geschadet. Dementsprechend erhielt der Bundespräsident im Grundgesetz von 1949 recht wenig Macht. Im Gegensatz zu Kaiser und Reichspräsident hat der Bundespräsident nicht einmal den Oberbefehl über das Militär, dieser ist auf den Bundesminister der Verteidigung (im Verteidigungsfall: den Bundeskanzler) übergegangen. Neben der Regierung stärkt das Grundgesetz vor allem das Parlament.


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