Eidgenössische Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch»

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Die Eidgenössische Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» (französisch: Initiative populaire fédérale «Peine de mort en cas d'assassinat en concours avec un abus sexuel»; italienisch: Iniziativa popolare federale «Pena di morte in caso di assassinio in concorso con abusi sessuali») ist eine eidgenössische Volksinitiative, die am 10. August 2010 von der Bundeskanzlei formal geprüft wurde und deren Sammelphase am 24. August 2010 beginnt. Sie fordert die Einführung einer zwingenden Todesstrafe bei Mord und bei sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung in Kombination einer vorsätzliche Tötung oder einen Mord.

Die Initiative wurde von einem Verein namens Komitee für die Todesstrafe lanciert. Über die Initiative stimmen Volk und Stände ab, falls bis zum 24. Februar 2012 100'000 gültige Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.[1] Die Sozialdemokraten, FDP. Die Liberalen und die CVP haben bereits vor dem Sammelbeginn Stellung zur Initiative bezogen und ihre Ablehnung bekundet. Die SVP hat sich noch nicht offiziell geäussert.[2]

Initiativstext[Bearbeiten]

Die Volksinitiative hat folgenden Wortlaut:[3]

(I)  Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 1 und 3
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.
  2. Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.
Art. 123a Abs. 4 (neu)
  1. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest.

(II) Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 82 (neu)
  1. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe)
Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.

Einzelnachweise[Bearbeiten]


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