Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller»

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Die Eidgenössische Volksinitiative «Für eine Wirtschaft zum Nutzen aller» ist eine Schweizer Volksinitiative, welche von einem Komitee um den Genfer Winzer Willy Cretegny 2011 lanciert wurde und sich in der Phase der Unterschriftensammlung befindet.

Ziel der Initiative[Bearbeiten]

Die Initiative will eine verantwortungsvolle wirtschaftliche Entwicklung, die auf drei Säulen beruht:

  • Schutz unserer Souveränität, durch die Erhaltung grundlegender Werte.
  • Entwicklung einer Wirtschaft, die auf die natürliche Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen Rücksicht nimmt.
  • Weitergabe an die zukünftigen Generationen, was wir von unseren Vorfahren als Leihgabe erhalten haben[1].

Argumente der Initianten[Bearbeiten]

Die Initiative will im Bereich der Wirtschaftsordnung direkt auf die Wirtschaftspolitik einwirken. Diese muss die Förderung der wirtschaftlichen Vielfalt, die Rücksichtsnahme auf Umwelt und natürliche Ressourcen sowie die lokalen Verhältnisse zum Ziele haben. Durch zielgerichtete Schutzmassnahmen sollen die negativen Folgen des internationalen Freihandels eingedämmt werden, um die lokale Wirtschaft und die Lebensqualität zu fördern. Die Initiative schlägt eine faire Wirtschaftsordnung (gleich lange Spiesse) vor, mit einer internationalen Handelspolitik, die sich auf die souveränen Entscheidungen der einzelnen Völker abstützt.

Initiativtext[Bearbeiten]

I

„Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

  • Art. 94 Abs. 1 und 4

1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine Wirtschaftsordnung, die Rücksicht nimmt auf die Umwelt und auf die lokalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen. 4 Aufgehoben

  • Art. 96 Wettbewerbspolitik

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Dumping.

2 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Inlandproduktion; insbesondere: reguliert er den Markt über Zölle auf eingeführten Waren; reguliert er den Markt über Einfuhrkontingente; schreibt er vor, dass die eingeführten Waren Anforderungen im Sozial- und Umweltbereich und an die Produktionsformen genügen müssen, die den schweizerischen Anforderungen entsprechen.

3 Er trifft Massnahmen: zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten oder des öffentlichen Rechts; zur Bekämpfung schädlicher gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Auswirkungen des preisdrückenden Wettbewerbs.

  • Art. 100 Abs. 3

3 Aufgehoben

  • Art. 101 Abs. 2

2 Er kann Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft.

  • Art. 102 Abs. 2

2 Aufgehoben

  • Art. 103 zweiter Satz

Aufgehoben

  • Art. 104 Abs. 2

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

  • Art. 197 Ziff. 9 (neu)

9. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 94 Abs. 1 und 4, 96 (Wettbewerbspolitik), 100 Abs. 3, 101 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 zweiter Satz und 104 Abs. 2

Nach Annahme von Artikel 96 Absatz 3 durch Volk und Stände darf, bis die entsprechende Ausführungsgesetzgebung in Kraft getreten ist, kein Freihandelsabkommen in Kraft treten, ratifiziert oder unterzeichnet werden[2].

Weblinks[Bearbeiten]

Referenzen[Bearbeiten]

  1. Hochspringen [1] Neue Zürcher Zeitung vom 1. November 2011: Mehr Schutz gegen ausländische Konkurrenz
  2. Hochspringen [2] Schweizerische Bundeskanzlei: Initiativtext

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