EU-Austritt im Recht der Mitgliedsstaaten

Aus MARJORIE-WIKI
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das nationale Austrittsrecht der EU-Mitgliedsstaaten regelt einen möglichen Austrittswillen eines Mitgliedsstaates. Bestimmt wird dies durch Artikel 50 des EU-Vertrages.

Allgemeines[Bearbeiten]

Erstmals regelt Art. 50 EUV ein niedergeschriebenes Austritssrecht und beendete damit jahrzehntelange Ungewissheit, ob einem Mitgliedsstaat ein Austrittsrecht (ungeschrieben) neben der Wiener Vertragsrechtskonvention zusteht.[1]

Nach dieser neuen Grundregel kann jeder Staat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften aus der Union austreten und handelt dabei ein Assoziierungsabkommen mit der EU aus.

Austrittsmöglichkeiten (geordnet nach Mitgliedsstaaten)[Bearbeiten]

Im Folgenden eine Auflistung der wichtigsten Staaten und ihre verfassungsrechtlichen Austrittsmöglichkeiten:

Deutschland[Bearbeiten]

Im Einklang mit der deutschen Verfassung kann ein Austritt aufgrund Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nach Ansicht in Literatur und Schrifttum nur schwer erfolgen, da sich Deutschland an die aktive Mitwirkung verfassungsrechtlich gebunden hat.[2]

Frankreich[Bearbeiten]

Template superseded.svg Dem Artikel oder Abschnitt fehlen Belege. Hilf, indem du sie recherchierst und einfügst.

Dem Präsident Frankreichs wird eine große Machtfülle nachgesagt, tatsächlich aber hat er – wie andere Kammern auch – laut Verfassung ein Initiativrecht, gewisse Volksentscheide auf vorherigen Vorschlag der Regierung vorzuschlagen, wobei der Austritt aus der Europäischen Union nicht explizit in der Verfassung geregelt ist. Nach Art. 11 FV kann er oder die Regierung bzw. beide Kammern des Französischen Parlaments einen Volksentscheid über bestimmte Gesetze anregen, die Einfluss auf die staatlichen Behörden haben können; das Gesetz muss aber im Entwurf vorliegen und muss nicht verfassungswidrig sein, wenn die Auflösung oder Änderung der Staatsorgane per angefochtenem Gesetz betroffen sind. Hinzu kommt, dass die Mitwirkung an der EU direktes Verfassungsrecht ist und in Art. 88 FV verankert wurde. Demnach kann eine Verfassungsänderung durch den Präsidenten nach vorherigem Vorschlag des Premierministers geändert werden, falls beide Kammern zustimmen und in einem Volksentscheid sich die Bürger für diese Änderung aussprechen. Der Ablauf würde so vonstattengehen, dass zunächst der Staat selber seinen Austrittswillen der EU mitteilt. Dies geschieht in Frankreich zuerst durch die in Art. 52 FV geregelten Normen, wonach der Präsident mit der EU ein Austrittsvertrag aushandelt und diesen ratifiziert. In Art. 53 ist sodann festgelegt, dass der Präsident so einen Vertrag nur dann ratifizieren kann und darf, wenn zuvor im Parlament darüber ein Gesetz geschaffen und mit Mehrheit beschlossen wurde.

Volksabstimmungen sind zudem nach Art. 52 Abs. 3 bei dieser Angelegenheit nicht vorgesehen.[3][4]

Großbritannien[Bearbeiten]

Template superseded.svg Dem Artikel oder Abschnitt fehlen Belege. Hilf, indem du sie recherchierst und einfügst.
Achtung!
Die Neutralität dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite.

Da das Vereinigte Königreich keine niedergeschriebene Verfassung besitzt, werden Abstimmungen über die Kündigung von Verträgen im Unterhaus durchgeführt. Bei Abstimmungen über völkerrechtliche oder EU-Fragen ist das Volk nicht souverän, es bestimmt also – zumindest theoretisch – nicht darüber, ob Großbritannien die EU verlassen soll oder nicht. Der Premierminister hat allerdings bereits angekündigt, eine Volksbefragung abzuhalten.

Im politischen System reicht eine einfache Mehrheit für den Austrittswillen aus. Nach Ansicht in Schrifttum und Literatur besitzt die Königin ein Vetorecht, das sie als britische Monarchin theoretisch ausüben kann, was obgleich seit dem 18. Jahrhundert nicht mehr vorgekommen ist und nach heutigem Gewohnheitsrecht nicht mehr in ihrem Machtbereich liegt.[5]

Nach einer positiven Entscheidung im Parlament muss die Queen dann nach allgemeiner Ansicht den formalen Austrittswunsch als Staatsoberhaupt unterzeichnen, damit er rechtskräftig wird.[6][7]

Literatur[Bearbeiten]

  • Angelika Hable: Neuerungen im Zusammenwirken von EU-Recht und nationalem Recht nach dem Vertrag von Lissabon. In: Waldemar Hummer (Hrsg.): Neueste Entwicklungen im Zusammenspiel von Europarecht und nationalem Recht der Mitgliedstaaten. Ein Handbuch für Theorie und Praxis. Springer, Wien 2010, ISBN 978-3-7091-0236-7, S. 651–700.
  • Jean-Victor Louis: Die Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften. 2. Auflage, Brüssel 1990.
  • Arved Waltemathe: Austritt aus der EU: sind die Mitgliedstaaten noch souverän? Lang, Frankfurt am Main 2000, ISBN 3-631-36117-3 (zugl.: Göttingen, Univ., Diss., 1999).

Einzelnachweise und Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Für einen historischen Überblick über die Austrittsdiskussion, vgl. Dennis-Jonathan Mann, Die Schlussbestimmungen des Vertrags von Lissabon, in: Andreas Marchetti, Claire Demesmay (Hrsg.): Der Vertrag von Lissabon. Analyse und Bewertung, Baden-Baden 2010, S. 267 ff.
  2. Rudolf Streinz, Europarecht, S. 41.
  3. Assemble Nationale, Verfassung der V. Französischen Republik
  4. Adolf Seidel, Die Verfassung der Fünften Französischen Republik im Verhältnis zum Recht der Europäischen Gemeinschaften, Schön, München 1966, S. 190 ff.
  5. ORF-Bericht: GB: Queen hat bisher ungeahnte Vetomacht, auf: ORF.at, 15. Januar 2013.
  6. Walter Bagehot: The English Constitution, S. 9.
  7. Peter Nonnenmacher: London winkt durch, Frankfurter Rundschau vom 26. Juni 2008.
Info Sign.svg Dieser Wikipedia-Artikel wurde, gemäß GFDL, CC-by-sa mit der kompletten History importiert.