Definition von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt im NS-Regime
Die Definition von Lebendgeburt, Totgeburt und Fehlgeburt im NS-Regime wurde durch eine Allgemeine Verordnung (VO) des Reichsjustizministers vom 1. Februar 1937 bekannt gegeben. Diese Verordnung sollte Unsicherheiten bezüglich der Bestimmungen des § 23 des Personenstandgesetzes beseitigen[1].
Internationale Begriffsbestimmungen[Bearbeiten]
Schon 1926 bestanden internationale Begriffsbestimmungen bezüglich der Definition einer Lebendgeburt, Totgeburt oder Fehlgeburt, die im Archiv soziale Hygiene und Demographie, I. Band 1925/1926, S 181ff veröffentlicht wurden. An diese Definition knüpfte der Reichsjustizminister in seiner Allgemeinen Verordnung vom 1. Februar 1937 (3810-IV. b 45) an, um bei der Ausführung des Personenstandgesetzes und der statistischen Berichterstattung Unklarheiten der Auslegung des § 23 des Personenstandgesetzes zu beseitigen.
Definitionen[Bearbeiten]
- Lebendgeburt: lebendgeborene Kinder sind Neugeborene, bei denen die (natürliche) Lungenatmung eingesetzt hat
- Totgeburt: totgeborene Kinder sind Früchte von mindestens 35 cm Länge, bei denen die (natürliche) Lungenatmung nicht eingesetzt hat
- Fehlgeburt: Fehlgeburten sind totgeborene Früchte, die weniger als 35 cm lang sind
Für die Gruppe der Lebendgeborenen galten die allgemeinen Bestimmungen des Personenstandgesetzes über die Beurkundung von Geburten.
Für die Gruppe der Totgeburten galt die Sondervorschrift des § 23 des Personenstandgesetzes.
Für die Gruppe der Fehlgeburten gab es keine Definition bezüglich einer Geburt eines "Kindes". Eine Eintragung in das Standesregisters entfiel damit.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Deutsche Justiz, Jahrgang 99, Berlin 1937, S. 176