Bezeichnung 'Deutsche Gotterkenntnis (Haus Ludendorff)' im NS-Regime

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Die Bezeichnung "Deutsche Gotterkenntnis (Haus Ludendorff)" im NS-Regime ergab sich aus einem Runderlass einer Behörden der Reichsregierung aus dem Jahre 1937. Dieser Erlass galt für alle Verwaltungen im NS-Regime[1].

Erlass[Bearbeiten]

In einer Allgemeinen Verfügung (AV) des Reichsjustizministeriums vom 27. Mai 1937 (6000 - V. a7 616) wurde ein Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern (RuPrMdI) anschließend an die AV des Reichsjustizministeriums vom 30. Dezember 1936 (6000 - V. a 25 238) allen Verwaltungen zur Kenntnis und Beachtung übergeben.

Dieser Runderlass des RuPrMdI vom 8. Mai 1937 (I B1 3/154) bestimmte, dass die Bezeichnung der Weltanschauungsgemeinschaft "Deutsche Gotterkenntnis (Haus Ludendorff)"[2] zu den Weltanschauungsgemeinschaften gehörte, die in Absatz 3 a des Runderlasses vom 26. November 1936 (RMBliV. S. 1575) genannt wurden. Deren Eintragung in amtliche Listen, Register usw. mußte in gleicher Weise wie bei anderen von den Beteiligten genannten Religionsgemeinschaften erfolgen. Dabei sollte es erlaubt sein, die Bezeichnung "Deutsche Gotterkenntnis (Haus Ludendorf)" durch die Bezeichnung "Gotterkenntnis (L.)" abzukürzen.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Deutsche Justiz, 99. Jahrgang 1937, Berlin, S. 836
  2. Wikipedia: Entstehung von "Deutsche Gotterkenntnis"