Beweisfälschung

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Beweisfälschung ist der Vorgang des Fälschens von Beweisen. Die Fälschung beweiserheblicher Daten wird in Deutschland nach StGB § 269 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.[1] In Österreich wird die Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.[2]

Die Beweisfälschung im weiteren Sinne umfasst damit auch das Fälschen oder Fingieren von einfachen Hinweisen und Indizien, die vor Gericht zwar keinen Bestand haben, sehr wohl aber geeignet sind, Ermittlungen und Verfolgung auszulösen. Die Beweisfälschung im engeren Sinne umfasst nur solche Indizien, die vor Gericht als Beweis im Sinne des Rechts anerkannt werden. Jedoch gilt heutzutage oft schon das als Beweis, womit man einen Richter überzeugen kann.

Auch wenn beide Typen von Beweisfälschung vom Konzept her bedeutend divergieren, so besteht in der Praxis kaum ein Unterschied. Beide Typen von Beweisfälschung generieren Verfolgung Unschuldiger oder Verfolgung nicht deswegen Schuldiger. Aus diesen Gründen kann Beweisfälschung zum erwünschten Ziel führen (Verfolgung eines Unschuldigen, oder Verfolgung eines dieser Tat nicht Schuldigen), selbst wenn sich die Beweisfälschungen später als solche entpuppen.

Ein Rechtsorgan, beispielsweise ein Staatsanwalt, kann sich des Straftatbestandes der „Verfolgung Unschuldiger“ schuldig machen, wenn eine im Laufe von Ermittlungen erkannte Beweisfälschung (bei sonstig nicht erkennbaren strafbaren Handlungen eines Angeschuldigten) nicht zur Einstellung des Verfahrens führt.

Beweisfälschung besitzt damit eine ähnliche Problematik wie ein agent provocateur.

Bekannte Beweisfälschungen[Bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]