BGV A3

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BGV A3, ehemals VBG 4, ist eine Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV). Sie ist eine von der deutschen Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschrift.

Die BG-Vorschriften stellen ein so genanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich.

Die BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelt die Prüfung von in Betrieben verwendeten Elektrogeräten.[1]

Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) BGV A3 wurde durch die Berufsgenossenschaft erarbeitet und verabschiedet. Die BGV A3 trat erstmalig am 1. April 1979 in Kraft und konkretisiert die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen sowie ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.[2]

Die BGV A3 ist in folgende Bereiche gegliedert:

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Begriffe
  • § 3 Grundsätze
  • § 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
  • § 5 Prüfungen
  • § 6 Arbeiten an aktiven Teilen
  • § 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
  • § 8 Zulässige Abweichungen
  • § 9 Ordnungswidrigkeiten
  • § 10 Inkrafttreten[3]

Seit 2007 existierte die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen". Sie sollte die BGV A3 komplett ersetzen. Doch am 16.07.2010. setzte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die TRBS 2131 wegen formaljuristischer Mängel außer Kraft.

Die Aufhebung dieser Technischen Regel für Betriebssicherheit kam selbst für viele Fachleute des betrieblichen Arbeitsschutzes sehr überraschend.

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung geeigneter Maßnahmen.

Die TRBS 2131 trat im November 2007 in Kraft. Sie galt für die Ermittlung und Bewertung von elektrischen Gefährdungen durch

  • * elektrischen Schlag,
  • * Störlichtbogen,
  • * elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und
  • * statische Elektrizität

im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Beispielhaft genannt wurden Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten oder Dritten.

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