Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

Aus MARJORIE-WIKI
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel 1 B-VG im Verhandlungssaal des Verfassungsgerichtshofs (Gruppenfoto Juni 2015)

Der Artikel 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Republik Österreich definiert den Staat als demokratische Republik und garantiert die Volkssouveränität.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut[Bearbeiten]

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Bedeutung[Bearbeiten]

Dieser Artikel verankert das demokratische Prinzip in der Bundesverfassung. Jede Gesetzgebung muss daher zumindest mittelbar auf das Bundesvolk zurückführbar sein. Ebenso ist der Artikel Ausdruck des republikanischen Prinzips. Der Staat wird somit von den Bürgern gebildet, und nicht, wie in der Monarchie, von einem Monarchen verkörpert. An seiner Spitze steht ein gewählter Vertreter mit begrenzter Amtsdauer, aber das Souverän ist das österreichische Volk.

Der Artikel ist eines der Baugesetze der Verfassung. Eine Abschaffung dieses Artikels würde eine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellen, weshalb eine Volksabstimmung über einen derartigen Beschluss verpflichtend wäre (Art. 44 Abs. 3).

Geschichte[Bearbeiten]

Während der Ausarbeitung des Bundes-Verfassungsgesetzes sprach sich Hans Kelsen gegen die Einfügung dieses Artikels aus, da die Eigenschaft des Staates, eine demokratische Republik zu sein, nicht durch einen Verfassungsartikel verordnet werden könne, sondern sich aus dem Verfassungstext ergeben müsse. Dem widersprach Karl Renner, der Kelsen zwar inhaltlich Recht gab, jedoch die Auffassung vertrat, in der Verfassung solle auch „etwas Schönes stehen“.

Weblinks[Bearbeiten]

  Dieser Wikipedia-Artikel wurde, gemäß GFDL, CC-by-sa mit der kompletten History importiert.