Analoges Loch

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Der Begriff analoges Loch bezeichnet in belustigender Form die Tatsache, dass ein digitaler Kopierschutz für Musik und Film bei einer Signalübertragung zwischen zwei Geräten über analoge Signalwege nicht mehr wirksam ist.

Beschreibung[Bearbeiten]

Hintergrund ist, dass das Signal selbst bei analoger Übertragung 100 % oder annähernd 100 % der verfügbaren Bandbreite der Verbindung einnimmt. Zusätzlich muss es sich an gewisse Übertragungsstandards halten, damit es vom adressierten Gerät überhaupt richtig erkannt werden kann. Bei Ton über elektrische Signalverbindungen ist daher generell kein analoger Kopierschutz möglich, bei Film in Form von Videosignalen dagegen stehen nur die kurzen Zeitintervalle der Austastlücke für die Signalisierung von Kopierschutzregeln zur Verfügung. Es ist nicht möglich, ein Signal gleichzeitig anzuzeigen und zu verbergen.

Die Kopierschutzsignale in der Austastlücke werden zum Beispiel vom System Macrovision und CGMS-A verwendet, um einem Aufnahmegerät mitzuteilen, dass ein Film nicht aufgezeichnet werden darf. Dies erfordert allerdings Aufnahmegeräte, die diese Zusatzinformation erkennen können und daraufhin die Aufnahme einstellen. Allerdings sind diese Signale ebenso wie Videotext Erweiterungen der jeweiligen Videonormen für Composite Video und Komponentensignale, so dass mit Hilfe eines Regenerators wieder normgerechte Videosignale ohne Kopierschutzinformationen erzeugt werden können.

Erklärtes Ziel bei der Einführung von HDCP durch die Gerätehersteller und die Rechteinhaber von Filmen ist es deshalb, das analoge Loch zu stopfen und analoge Videoaufnahmen für private Zwecke so unmöglich zu machen. Digitale Schnittstellen lassen sich leichter mit einem Kopierschutz versehen und werden daher als Nonplusultra propagiert (in der Hoffnung, dass in einigen Jahren niemandem mehr auffallen wird, dass der analoge Ausgang abgeschaltet wurde).

Rechtliche Situation[Bearbeiten]

Die Umgehung eines Digital-Rights-Management-Systeme (DRMS) ist in dieser Form zumindest in Deutschland kein Verstoß gegen § 108b UrhG, da ein DRMS in der Regel keine „wirksame technische Maßnahme“ zur Vermeidung analoger Kopien darstellt.[1]

Siehe auch[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Hochspringen Joachim Betz: Urteil bestätigt Existenz der "analogen Lücke" im Urheberrecht. In: Heise online. 18. Juli 2006, abgerufen am 27. Januar 2014.
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