Amt Richter und Rechtspfleger beim Reichsjustizministerium im NS-Regime
Das Amt Richter und Rechtspfleger beim Reichsjustizministerium im NS-Regime wurde am 23. Dezember 1942 durch den Reichsjustizminister verfügt[1]
Errichtung[Bearbeiten]
In eine Allgemeinen Verfügung (AV) vom 23. Dezember 1942 (1200 - I. p2 27) verfügte der Reichsjustizminister die Errichtung des Amtes "Richter und Rechtspfleger" beim Reichsjustizministerium[2]. Das Amt sollte am 1. Januar 1943 mit seiner Tätigkeit beginnen. Aufgabe des Amtes sollte sein, die Grenzen der Aufgabenbereiche des Richters und des Rechtspflegers zu bestimmen. Dies sollte im Zuge einer geplanten Neuordnung der Stellung des Richters und des Rechtspflegers verwirklicht werden.
Im neu errichteten Amt sollten zwei Referate eingerichtet werden:
- Aufgaben des Richters
- Aufgaben des Rechtspflegers
Im Rahmen der Geschäftsverteilung sollten die Zuteilung von Referenten und Arbeitsgebieten erfolgen. Dabei sollten die Referenten neben diesen Aufgaben zur Verarbeitung laufender allgemeiner Verwaltungsvorgänge ihres jeweiligen Referats nach der näheren Bestimmung der Geschäftsverteilung herangezogen werden.
Einzelnachweise[Bearbeiten]
- Hochspringen ↑ Zu den näheren Hintergründen, siehe: Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-149675-2, S. 211–212.
- Hochspringen ↑ in: Deutsche Justiz, 105. Jahrgang, 1943, S. 15