Abolition
Die Abolition, im normalen Sprachgebrauch mit Verbot oder Abschaffung beschrieben, ist im juristischen Sprachgebrauch die Einstellung eines Strafverfahrens vor seinem rechtskräftigen Abschluss durch die Exekutive oder Legislative.
Sie wurde jedenfalls früher (1969) unter dem Oberbegriff Begnadigung gefasst.[1] Nach Welzel unterscheide sich die Abolition oder Niederschlagung von der Begnadigung im engeren Sinne (Einzelbegnadigung und Amnestie) dadurch, dass mit ihr der Staat schon die Strafverfolgung niederschlage.[1] Dagegen betreffe die Begnadigung im engeren Sinne als Akt nur die Strafe, zu der verurteilt wurde, nicht dagegen die Verurteilung selbst.[1]
Sie ist bezogen auf ein einzelnes Verfahren (Einzelabolition) dem deutschen und Schweizer Recht fremd. Zulässig ist aber eine generelle gnadenweise Einstellung durch Amnestie. Ein Beispiel dafür sind die Regelungen im deutschen Straffreiheitsgesetz von 1970.
Siehe auch[Bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten]
- ↑ Hochspringen nach: 1,0 1,1 1,2 Hans Welzel: Das Deutsche Strafrecht, 11. Auflage, Berlin 1969, S. 263 oben [= § 35 I. 2. Die Begnadigung].
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