ÜEA-Richtlinie

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Die "Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) - kurz: ÜEA-Richtlinie"[1] ist eine von der Polizei in Deutschland (Expertengruppe “ÜEA” im Auftrag der Kommission Grundlagen der Überwachungstechnik - KomGÜT) herausgegebene Richtlinie. Sie enthält die entsprechenden Anforderungen zur Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei.

Sie hat 11 Anlagen:

  • Anlage 1: Begriffe und Definitionen
  • Anlage 2: Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung (Abbildung)
  • Anlage 3: Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA
  • Anlage 4: Antrag für die Abnahme einer ÜEA mit Abnahmeprotokoll und Anlagenbeschreibung
  • Anlage 5: Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
  • Anlage 6: Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung
  • Anlage 7: Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten
  • Anlage 8: Merkblatt für Betreiber von ÜEA
  • Anlage 9: Überprüfungen von ÜEA
  • Anlage 10: Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)
  • Anlage 11: Länderspezifische Zusatzbestimmungen

Die spezifisch in jedem Bundesland in Deutschland in der Anlage 11 enthaltenen Vorgaben sind länderspezifisch. Ansonsten ist die Richtlinie bundesweit gültig und legt die notwendigen Mindestanforderungen fest mit dem Ziel, eine zuverlässige Meldungsgabe zu erreichen. Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren.

Die zuständige Polizeibehörde/-dienststelle sollte bereits in der Planungsphase bzw. bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden. ÜEA dürfen nur von leistungsfähigen, qualifizierten Fachunternehmen errichtet, geändert, erweitert und instandgehalten werden (gemäß Anlage 7).

Bezüglich des Aufbaus einer ÜEA sind entsprechende Regelungen insbesondere in der Anlage 5 der ÜEA-Richtlinie "Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen" enthalten, die zu beachten sind. Ein wichtiges Kriterium ist die Einhaltung der sogenannten Zwangsläufigkeit. Dies ist ein wesentliches Kriterium zur Vermeidung von Falschalarmen.

Nach Alarmauslösungen sind in einigen Bundesländern auch Bildübertragungen zur Polizei möglich. Werden diese im Rahmen der ÜEA-Richtlinie vorgenommen, gelten die Anforderungen nach Anlage 6 der ÜEA-Richtlinie.

Nach der Installation wird eine Anlagenbeschreibung "ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll" und bei Bildübertragung zusätzlich eine Anlagenbeschreibung zu einer Videoüberwachungsanlage (VÜA) erstellt. Die Vordrucke stehen im Anhang 4 der ÜEA-Richtlinie.

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