Datei:Flag of Croatia (1941–1945).svg

Diese Datei und die Informationen unter dem roten Trennstrich stammt aus einem gemeinsam genutzten Medienarchiv. Die Beschreibung der Dateibeschreibungsseite wird unten angezeigt. |
![]() |
Zur Beschreibungsseite |
Beschreibung
BeschreibungFlag of Croatia (1941–1945).svg |
English: The flag of the Independent State of Croatia
Hrvatski: Zastava Nezavisne Države Hrvatske
Русский: Флаг Независимого государства Хорватия |
||||
Datum | |||||
Quelle | Zakonska odredba o državnom grbu, državnoj zastavi, Poglavnikovoj zastavi, državnom pečatu, pečatima državnih i samoupravnih ureda, 28. travnja 1941, Nr.XXXVII-53-Z.p.-1941 — 30. travnja 1941. | ||||
Urheber | public domain by User:Zscout370 | ||||
Genehmigung (Weiternutzung dieser Datei) |
|
||||
Andere Versionen | File:Flag of Croatia Ustasa 2 by 5.svg |
Lizenz
Public domainPublic domainfalsefalse |
![]() |
Dieses Werk wurde von seinem Urheber Zscout370 in der Wikipedia auf Englisch als gemeinfrei veröffentlicht. Dies gilt weltweit. In manchen Staaten könnte dies rechtlich nicht möglich sein. Sofern dies der Fall ist: Zscout370 gewährt jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich.Public domainPublic domainfalsefalse |
![]() |
Dieses Werk stellt eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes offizielles Insigne dar. Die Verwendung solcher Symbole ist in manchen Ländern beschränkt. Diese Beschränkungen sind unabhängig von dem hier beschriebenen Urheberrechtsstatus. |
![]() |
Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB). Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen. Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Kurzbeschreibungen
In dieser Datei abgebildete Objekte
Motiv
30. April 1941
image/svg+xml
Dateiversionen
Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.
Version vom | Vorschaubild | Maße | Benutzer | Kommentar | |
---|---|---|---|---|---|
aktuell | 12:16, 15. Feb. 2025 | ![]() | 900 × 600 (27 KB) | Samman7723 | Reverted to version as of 22:49, 24 February 2023 (UTC) |
Dateiverwendung
Diese Datei wird auf keiner Seite verwendet.